Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch ( Schriften zur Rechtsgeschichte )

Publication series :Schriften zur Rechtsgeschichte

Author: Kiehnle   Arndt  

Publisher: Duncker & Humblot GmbH‎

Publication year: 2011

E-ISBN: 9783428513161

P-ISBN(Paperback): 9783428113163

Subject:

Keyword: Rechts- und Staatswissenschaften

Language: GER

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Description

Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.

Chapter

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Entstehung des Pfandgesetzes und des Pfandentwicklungsgesetzes

C. Die Regelungen des württembergischen Rechts nach der Pfandgesetzgebung

I. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens eines Nichteigentümers

1. Allgemeine Voraussetzungen der Bestellung eines Unterpfandsrechts

a) Erwerb allein durch Eintragung des Rechts (Formalaktstheorie)?

aa) Württemberg und Österreich

bb) Mecklenburg, Hamburg und Sachsen

cc) Ergebnis

b) Pfandrechtstitel (kein abstrakter dinglicher Vertrag)

aa) Württemberg

bb) Bayern

cc) Sachsen

dd) Preußisches EEG und BGB, Ergebnis

ee) Form des Titels

c) Eigentum des Verpfänders

aa) Keine Konvaleszenz nach dem PfG

bb) Eigentumserwerb in Württemberg

cc) Verpfändung durch den Käufer vor Eigentumswechsel (Art. 6 II PfG)

dd) Konvaleszenz nach § 185 II BGB und Rang gemäß § 879

ee) Verpfändung eines Anwartschaftsrechts des Käufers nach § 1274 BGB

d) Eintragung des Verpfänders im Güterbuch?

aa) Württemberg

bb) Preußen und Bayern

cc) BGB und GBO

e) Spezialitätsgrundsatz und Bestimmtheit der zu sichernden Forderung

f) Bestand der zu sichernden Forderung (Entwicklung der Eigentümergrundschuld)

g) Obrigkeitliches Erkenntnis und Eintragung ins Unterpfandsbuch

aa) Württemberg

bb) BGB und GBO

2. Besondere Voraussetzungen des Erwerbs bei Bestellung eines Unterpfandsrechts durch den Nichteigentümer

a) Voreintragung des Bestellers im Güterbuch

aa) Württemberg

bb) Voreintragungserfordernis nach § 892 BGB

cc) Zeitpunkt, bis zu dem der unrichtige Buchinhalt fortbestehen muß

dd) Zeitpunkt, ab dem der Buchinhalt nach § 892 BGB vorliegen muß

ee) Zeitpunkt, ab dem der Buchinhalt nach PfG und bayerischem HypG vorliegen muß

b) Einsichtnahme in das Güterbuch durch den Pfandgläubiger? Konkretes Vertrauen in den Buchinhalt?

aa) Württemberg und Bayern

bb) Kenntnis des Rechtsscheins als Voraussetzung des § 892 BGB?

cc) Vertrauen auf eine dem Rechtsschein entsprechende Rechtslage

c) „Gutgläubigkeit“ des Erwerbers?

d) Fehlende „Wahrung“

aa) Wahrung i. w. S.

bb) Wahrung i. e. S.

cc) Vergleich der Wahrung mit dem Widerspruch des BGB

e) Entgeltlichkeit?

aa) Württemberg, Bayern und Preußen

bb) BGB

f) Rechtsgeschäftlicher Erwerb? (Württemberg, Bayern, Preußen, BGB)

3. Wirkung (Württemberg, Bayern, BGB)

4. Wiedereinsetzung gemäß Art. 89 PfG

a) Württemberg und Bayern

b) Unredlichkeit nach § 892 BGB

aa) Maßstab der Redlichkeit (Fahrlässigkeit oder Kenntnis) und Gegenstand der Kenntnis

bb) Maßgeblicher Zeitpunkt der Redlichkeit und Prüfungspflicht des Grundbuchamts

cc) Folgen der Kenntnis

II. Der von dinglichen Belastungen des verpfändeten Grundstücks „freie“ Erwerb eines Unterpfandsrechts

1. Voraussetzungen

a) Württemberg

b) Lastenfreier Erwerb gegen nicht eintragungsbedürftige Rechte gemäß § 892 BGB

2. Wirkung (PfG und BGB)

III. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom bedingt berechtigten Eigentümer

1. Art. 8 PfG und redlicher Erwerb

2. BGB

a) Vergleich mit §§ 161, 892 BGB

b) Verfügungen des aufgrund einer Bedingung noch nicht oder nicht mehr Berechtigten

c) Verfügungen über ein angebliches aufschiebend bedingtes Recht

IV. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des Eigentümers im Verhältnis zu absolut wirkenden persönlichen Ansprüchen (Losungsrechte, actio in rem scripta)

1. Losungsrecht

a) Württemberg

b) Dingliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094 ff. BGB

2. Actio in rem scripta am Beispiel der actio quod metus causa und § 123 BGB

V. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Übereignung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers (moderne Vormerkung, ius ad rem)

1. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Übereignung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers nach Bemerkung dieser Verpflichtung im Unterpfandsbuch

a) Voraussetzungen und Folgen der Vormerkung

b) Wahrung dinglicher und persönlicher Rechte, Widerspruch und Vormerkung

aa) Funktionen

bb) Historische Entwicklung der Unterscheidung (Bayern, Preußen, BGB)

c) Zweck der Zulassung der Vormerkung persönlicher Ansprüche (PfG und BGB)

d) Wirkung der Vormerkung nach § 883 II BGB

aa) Relative oder absolute Unwirksamkeit der vormerkungswidrigen Verfügung?

bb) Bedingtheit der Unwirksamkeit

cc) Vergleich mit Art. 76–78 PfG

2. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Übereignung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers bei unterbliebener Bemerkung dieser Verpflichtung im Unterpfandsbuch

3. Der „vormerkungsfreie“ Erwerb eines Unterpfandsrechts nach fälschlicher Löschung der Bemerkung

VI. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zu Verpfändungen verpflichteten Eigentümers (Vormerkung von Pfandrechtstiteln)

1. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Verpfändung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers nach Vormerkung dieser Verpflichtung im Unterpfandsbuch

a) Voraussetzungen der Pfandrechtsvormerkung

b) Vormerkung künftiger Ansprüche nach PfG und BGB

c) Wirkung der Vormerkung

aa) Bedingte Hypothek (Württemberg, Bayern, Preußen, BGB)

bb) Verhältnis der Hypothekenvormerkung zur Übereignungsvormerkung (PfG und BGB)

2. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Verpfändung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers bei unterbliebener Vormerkung dieser Verpflichtung im Unterpfandsbuch

3. Der „vormerkungsfreie“ Erwerb eines Unterpfandsrechts nach fälschlicher Löschung der Vormerkung

4. Vormerkbarkeit von Verpflichtungen zu anderen Verfügungen als der Übereignung oder Verpfändung

VII. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom Nichteigentümer trotz Wahrung oder Eintragung des Eigentums des Berechtigten oder trotz Kenntnis des Unterpfandsgläubigers aufgrund einer Vormerkung (Erwerbsschutz durch die Vormerkung)

1. Württemberg

2. BGB

a) Erwerbsschutz als Ergänzung des Verfügungsschutzes

b) Erwerbsschutz und Schutz vor Insolvenz des Vormerkungsschuldners

c) Schutzwürdigkeit des Vormerkungsgläubigers nach Leistung

d) Redlicher Erwerb nach aufschiebend bedingter Verfügung

e) Erwerbsschutz als Konsequenz der Wirkung des § 892?

f) Ergebnis und Konstruktion eines angenommenen Erwerbsschutzes

VIII. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom Nichteigentümer trotz Zwischenverfügungen des Nichteigentümers (Verfügungsschutz durch die Vormerkung)

IX. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts von einem geschäftsunfähigen (oder einem in seiner Verfügungsbefugnis beschränkten) Besteller

1. Württemberg

2. BGB

a) Eintragungsfähigkeit der Geschäftsunfähigkeit

b) Eintragung eines geschäftsunfähigen Verfügungsbegünstigten

c) Eintragung nachträglicher Geschäftsunfähigkeit

d) Ergebnis

e) Schutz gegen die Geschäftsunfähigkeit des Rechtsvorgängers des Nichtberechtigten

f) Berechtigung der Voraussetzung des unrichtigen Buchinhalts

X. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Abtretung der gesicherten Forderung seitens des im Unterpfandsbuch als Pfandgläubiger eingetragenen Nicht-Pfandgläubigers

1. Voraussetzungen und Wirkungen der Abtretung eines Unterpfandsrechts im allgemeinen

a) Voraussetzungen

b) Wirkungen

aa) Zession nach gemeinem Recht

bb) Stellung des Zessionars einer vom Nichteigentümer wirksam bestellten Hypothek (PfG, EEG und BGB)

c) Schuldnerschutz

aa) Leistung an den Zedenten nach Art. 84 f. PfG und gemeinem Recht

bb) Leistung an den Zedenten in Bayern und Preußen

cc) Leistung des Eigentümer-Schuldners an den Zedenten nach §§ 407, 1156, 893 BGB

dd) Personenverschiedenheit von Eigentümer und Schuldner (BGB und PfG)

ee) Forderungserlaß und Verzicht auf die Hypothek durch den Zedenten (PfG und BGB)

2. Besondere Voraussetzungen des Erwerbs eines Unterpfandsrechts durch Zession einer bestehenden Forderung seitens des als Unterpfandsgläubiger im Unterpfandsbuch Eingetragenen, dessen Pfandrecht nicht existiert oder (z. B. nach Art. 89 PfG) angreifbar ist: Art. 72 II PfG – redlicher Zweiterwerb

a) Wiedereinsetzung gegen Rechtsnachfolger nach Art. 89

b) Erwerb einer bestehenden Forderung

c) Bestehen eines Unterpfandsrechts?

d) Rechtsgeschäftlicher Erwerb?

aa) Württemberg

bb) BGB

e) Entgeltlichkeit (Württemberg, Bayern, Preußen, BGB)

f) Gutgläubigkeit des Zessionars (PfG und BGB)

g) Fehlende „Eintragung“ entgegenstehender „Ansprüche“ Dritter

aa) Wahrung des Eigentums vor Verpfändung (Art. 72 PfG)

bb) Widerspruch vor Verpfändung (§ 892 BGB)

cc) Wahrung zwischen Verpfändung und Abtretung (Art. 72 PfG)

dd) Widerspruch zwischen Verpfändung und Abtretung (§ 892 BGB)

h) Eintragung des Zessionars?

aa) Württemberg, Bayern, Preußen

bb) Zweiterwerb einer Hypothek nach § 892 BGB und Übertragung der Rechtsscheinsgrundlage

cc) Vergleich mit dem redlichen Zweiterwerb einer Vormerkung und eines Pfandrechts nach BGB

dd) Vergleich mit dem redlichen Erwerb durch den eine Hypothek Ablösenden nach § 893 BGB

ee) Kein redlicher Erwerb ohne Publizität?

ff) Leichterer Zugriff auf das betroffene Recht durch den redlichen Erwerber als durch den Berechtigten: § 933 f. BGB

gg) Übertragung des „Näherkommen“-Erfordernisses auf § 892 BGB: redlicher Zweiterwerb der Vormerkung

hh) Ergebnis

i) „auf den Grund der Einträge in das Unterpfands-Buch“

j) Erwerb eines nicht existenten Unterpfandsrechts sowie Erwerb eines Unterpfandsrechts, das aus anderen Gründen als nach Art. 89 anfechtbar ist

aa) Grenzen des Art. 72 II PfG

bb) Art. 88 analog

cc) Art. 72 II, 88 analog nach Aufhebung des Unterpfandsrechts

dd) Zweiterwerb trotz dinglicher Mängel in Preußen und Bayern

ee) Schuldrechtliche Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek: § 1157 BGB

ff) Schuldrechtliche Einreden in Württemberg und Preußen

3. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Erwerbs eines Unterpfandsrechts durch Zession einer nicht bestehenden oder einredebehafteten Forderung seitens des als Unterpfandsgläubiger im Unterpfandsbuch Eingetragenen: Art. 88 PfG

a) „Erwerb“ einer „eingetragenen Forderung“: Anforderungen an die dingliche Wirksamkeit des Unterpfandsrechts und Doppelmängel

b) Singularsukzession

c) Entgeltlichkeit

d) Schweigen des Schuldners „auf die Benachrichtigung von dem Vorhaben ... (der) Eintragung (der Erwerbung durch den Dritten)“

aa) Benachrichtigung des Schuldners

bb) Anzeige der Einreden durch den Schuldner: Erklärungsempfänger

cc) Glaubhaftmachung der Einreden (Württemberg, Bayern, Preußen)

dd) Anzeige „gleichbald“

ee) Widerspruch wegen Forderungsmängeln nach BGB, insbesondere § 1139

e) Fehlende „Vormerkung“ von Einreden gegen die gesicherte Forderung „zur Zeit des Eintrags der Erwerbung durch den Dritten“

aa) Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

bb) Sonderregelungen für die Einrede der Nichtvalutierung (BGB, Württemberg, Bayern, Preußen)

cc) Eintragung und Vormerkung des Zessionars (PfG und BGB, Preußen, Bayern)

f) Gutgläubigkeit des Zessionars

aa) Gegenstand und Maßstab (Kenntnis oder Fahrlässigkeit) der Gutgläubigkeit (Württemberg, Bayern, Preußen)

bb) Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit

cc) Beweislast (Württemberg, Bayern, Preußen)

dd) §§ 892, 1138 BGB

g) Einsichtnahme in das Unterpfandsbuch?

h) Rechtsfolgen

aa) Redlicher Forderungserwerb in Württemberg? Vergleich mit Bayern und Preußen

bb) Forderungserwerb zwecks Kreditförderung

cc) Forderungserwerb im Hinblick auf die Akzessorietät der Hypothek

dd) Forderungserwerb und Vertrauensschutz (PfG und BGB)

ee) Verschiedenheit von Eigentümer und Schuldner: PfG

ff) Verschiedenheit von Eigentümer und Schuldner: BGB

i) Redlicher einredefreier Erwerb der Forderung und des Unterpfandsrechts (Einreden gegen die Forderung und das Unterpfandsrecht)

aa) Einreden gegen die Forderung, die nur gegen den Zedenten persönlich wirken (gemeines Recht, PfG, BGB)

bb) Einreden gegen die Forderung, die nur zugunsten des Schuldners persönlich wirken, insbesondere Stellung des Eigentümers (gemeines Recht, PfG, BGB)

4. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Erwerbs eines Unterpfandsrechts infolge Zession einer bestehenden, durch ein wirksames Unterpfandsrecht gesicherten Forderung seitens eines Nichtberechtigten – der gesetzlich geregelte Fall der mehrfachen Zession durch denselben im Unterpfandsbuch als Unterpfandsgläubiger eingetragenen Zedenten: Art. 72 II und 85 I PfG

a) Erwerb der Forderung durch den zweiten Zessionar (Art. 72 II) „nach der Erwerbung dieses Rechts“ durch den ersten Zessionar (Art. 85 I)

b) Erwerb „auf den Grund der Einträge in das Unterpfands-Buch“ (Art. 72 II) oder vom „ursprünglichen Gläubiger“ (Art. 85 I)

c) Rechtsgeschäftlicher Erwerb? (PfG und BGB)

d) Entgeltlichkeit

e) Gutgläubigkeit (Art. 72 II) oder nicht „betrügliches“ Verhalten des Erwerbers (Art. 85 I)

f) Fehlende Eintragung des Erstzessionars

g) Eintragung des Zweitzessionars?

h) Rechtsfolgen (Erwerb der Forderung) – Zession einer bestehenden hypothekarisch gesicherten Forderung durch den Nichtberechtigten nach BGB

aa) Identität von Eigentümer und Schuldner

bb) Personenverschiedenheit von Schuldner und Eigentümer

cc) Ergebnis und Vergleich mit Leistungen an den Scheinhypothekar

5. Ausdehnung des öffentlichen Glaubens auf alle Rechtsgeschäfte mit einem im Unterpfandsbuch als Gläubiger Eingetragenen (z. B. Erwerb eines bestehenden Unterpfandsrechts durch Zessionseitens eines eingetragenen Nichtberechtigten oder Leistung an einen solchen mit befreiender Wirkung)?

a) Keine Generalklausel in Württemberg

b) Bayern, Preußen, BGB

XI. Der Eigentumserwerb an Grundstücken vom Nichtberechtigten nach Art. 15 PfEG

1. Art. 15 PfEG – eine kaum wahrgenommene sehr frühe Regelung des redlichen Grundstückserwerbs

2. Allgemeine Voraussetzungen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs von Grundstücken

3. Besondere Voraussetzungen des Erwerbs bei Übereignung durch den Nichteigentümer

a) Voreintragung des Veräußerers im Güterbuch

b) Einsichtnahme in das Güterbuch durch den Erwerber?

c) Vertraglicher Erwerb, Erwerb in der Zwangsvollstreckung (Württemberg und geltendes Recht)

d) Entgeltlichkeit (Württemberg, Preußen, Sachsen, BGB)

e) Vollziehung des Vertrags

f) Behördliche Bestätigung des Vertrags

g) Keine Wahrung

h) Gutgläubigkeit

4. Rechtsfolgen des Art. 15 PfEG

a) Württemberg

b) Sachsen und Preußen

c) § 892 BGB, insbesondere lastenfreier Erwerb

d) Lastenfreier Erwerb nach Art. 15, 18 PfEG

XII. Erwerb sonstiger dinglicher Rechte vom Nichtberechtigten

Literaturverzeichnis

Normenregister

Sach- und Personenregister

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