Chapter
Einleitung und Gang der Untersuchung
1. Teil:
Grundlagen zur Drittwirkung und Eintragungsfähigkeit von Einreden gegen Hypothek und Grundschuld
§ 1 Grundschuld und Wirkung des Sicherungsvertrags
§ 2 Grundlage und Zweck der Einredeneintragung
I. Der Untersuchungsgegenstand: § 1157 BGB
II. § 1157 BGB in der Systematik des Hypotheken- und Grundschuldenrechtes
1. Das Verhältnis von Einredendrittwirkung nach § 1157 S.1 BGB und Eintragungsfähigkeit der Einreden nach § 1157 S. 2 BGB
2. Der originäre hypothekenrechtliche Anwendungsbereich des § 1157 BGB
3. Die Auswirkung der Anwendung des § 1157 BGB auf die Sicherungsgrundschuld
2. Teil:
§ 1157 BGB in Rechtsprechung und Literatur
§ 3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 1157 BGB
I. Stellungnahmen aus und Kritik an der älteren Rechtsprechung
II. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
§ 4 Stellungnahmen in der Literatur zu § 1157 BGB
§ 5 Abweichende Ansichten
I. Die Beschränkung des § 1157 BGB auf „dingliche“ Einreden
1. Die Auffassung des OLG Köln (OLGZ 1969, 419 ff.)
2. Die Auffassung Ernst Wolfs
II. Das historische Argument gegen die Drittwirkung forderungsbezogener Einreden
3. Teil:
Eigener Lösungsansatz
§ 7 Die ursprüngliche Rechtslage
I. Die grammatikalische Auslegung
II. Die systematische Auslegung
III. Die teleologisch-historische Auslegung
1. Das mecklenburgische Recht
a) Die Ritterschaftliche Hypothekenordnung von 1819
b) Die Revidierte Ritterschaftliche Hypothekenordnung von 1848
3. Die Materialien zum BGB
a) Die Beratungen der Ersten Kommission
b) Die Beratungen der Zweiten Kommission
aa) Die Behandlung der Ergebnisse der Ersten Kommission
bb) Die Auffassung Ulrich Hubers und Michael Haas’
aa) Die Denkschrift zur Reichstagsvorlage
bb) Die Bezugnahme der Zweiten Kommission auf die Bemerkungen der mecklenburgischen Regierung
cc) Die Einführung der Buchgrundschuld durch die Zweite Kommission
4. Folgerungen für die ursprüngliche Eintragungsfähigkeit forderungsbezogener Einreden
a) Das ursprüngliche Einredensystem
aa) Das ursprüngliche wechselrechtliche Einwendungssystem
bb) Die dogmatische Einordnung in das Grundschuldenrecht
(1) Die Lehre vom Treuhandmißbrauch
(a) Der Treuhandcharakter der Sicherungsgrundschuld
(b) Die Regeln über den Vollmachtsmißbrauch bzw. die Anwendung des § 242 BGB
(2) Schutz des Sicherungsgebers über die §§ 138, 826, 823 Abs. 2 (i.V.m. § 266 StGB)
b) Zur Eintragungsfähigkeit der Einreden des Sicherungsvertrags trotz Fehlens einer „echten“ Drittwirkung
aa) Zur Möglichkeit der Integration der exceptio doli in § 1157 BGB
bb) Zur entsprechenden Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 S.
2 BGB
c) Sonderproblem: Die Eintragungsfähigkeit der aufgrund der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede nach § 139 BGB wegen Nichtbestehens der Forderung begründeten Bereicherungseinrede
aa) Zur Zulässigkeit der Verbindung von Forderung und Sicherungsvertrag gemäß § 139 BGB
bb) Zur Qualifizierung der Einrede als forderungsbezogen
§ 8 Die heutige Rechtslage
I. Die heutige Bedeutung der Grundschuld als Sicherungsmittel
II. Die gewohnheitsrechtliche Anerkennung der Anwendbarkeit des § 1157 BGB auf forderungsbezogene Grundschuldeinreden
1. Lang andauernde Übung („inveterata consuetudo“)
2. Bildung einer allgemeinen Rechtsüberzeugung („opinio juris“)
4. Bestätigung des Ergebnisses durch § 10 VerbrKrG
III. Der Umfang der Anwendbarkeit
1. Die ältere Rechtsprechung
a) Die Entscheidung des KG JW 1932, 1759
b) Die Entscheidung des OLG München JFG 16, 291
c) Die Rechtsprechung des Reichsgerichts
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Umfang der Anwendbarkeit des § 1157 BGB
3. Stellungnahmen in der Literatur
a) Umfassende Verdinglichung der Treuabrede
aa) Die Eintragungsvorschläge Raabes und Lindemanns
bb) Der Sicherungsvertrag als Einrede
cc) Die aus dem Sicherungsvertrag entspringende „Auffang-, Global- oder Obereinrede“
dd) Vermittelnde Lösung: Nebeneinander von Einzeleinreden und „Obereinrede“
ee) Die Eintragung der Grundschuld als „Sicherungsgrundschuld“
b) Stellungnahmen zur Anwendbarkeit des § 1157 BGB unter Ausschluß des Sicherungszwecks
aa) Ausnahmslose Erfassung aller Grundschuldeinreden durch § 1157 S.
2 BGB
bb) Einschränkende Auslegung des § 1157 BGB
(1) Grundsätzliche Beschränkung der Eintragbarkeit auf peremptorische Einreden
(2) Grundsätzlicher Ausschluß der Eintragbarkeit von Einreden i.S.d. § 1169 BGB
(3) Teleologische Reduktion des § 1157 BGB bezüglich des Sicherungszwecks
(4) Stellungnahme und eigene Meinung
4. Zur Eintragungsfähigkeit des Sicherungszwecks
a) Eintragung kraft unmittelbarer Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 S.
2 BGB
b) Eintragung kraft analoger Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 S.
2 BGB
aa) Die „Analogiefähigkeit“ des § 1157 S. 2 BGB
(1) Zur Analogiefähigkeit sogenannter „Ausnahmevorschriften“
(2) Zur Analogiefähigkeit von Gewohnheitsrecht
bb) Ungewollte Regelungslücke
cc) Vergleichbare Interessenlage
dd) Die Rechtsfolge der analogen Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB auf den Sicherungszweck
(1) Die Voraussetzung der Kenntnis bei der Tilgungshypothek
(2) Übertragung auf die Kenntnis des Sicherungszwecks bei der Grundschuld
5. Zur Eintragungsfähigkeit der „Einrede des Abtretungsverbots“
§ 9 Das Eintragungsverfahren
I. Der Aufbau des Grundbuches
II. Die Eintragung der Grundschuldeinreden
a) Eintragung in Abteilung III, Spalte 4
b) Eintragung in Abteilung III, Spalte 7
2. Der Zeitpunkt der Eintragbarkeit
§ 10 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse