Zur Eintragungsfähigkeit sicherungsvertraglicher Einreden bei der Grundschuld ( Schriften zum Bürgerlichen Recht )

Publication series :Schriften zum Bürgerlichen Recht

Author: Neef   Andreas  

Publisher: Duncker & Humblot GmbH‎

Publication year: 2011

E-ISBN: 9783428513314

P-ISBN(Paperback): 9783428113316

Subject:

Keyword: Rechts- und Staatswissenschaften

Language: GER

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Description

Der Autor befaßt sich mit der Anwendbarkeit des § 1157 BGB auf die (Sicherungs-)grundschuld und damit mit der Drittwirkung sicherungsvertraglicher Einreden gegen einen Grundschulderwerber und deren Eintragungsfähigkeit in das Grundbuch. Er knüpft dabei an die von Stephan Buchholz, AcP 187 (1987), 107 ff. vorgenommene historische Auslegung des § 1157 BGB an und gelangt zu dem Ergebnis, daß ursprünglich die sicherungsvertraglichen Einreden gegen die Grundschuld weder der Drittwirkung noch der Eintragung in das Grundbuch fähig waren. Bezug genommen wird hierbei insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der Grundschuld im 19. Jahrhundert in Mecklenburg und Preußen als forderungsunabhängige Grundverschuldung im Gegensatz zu der bereits damals bekannten akzessorischen Grundstücksbelastung. Hinsichtlich der heutigen Rechtslage zeigt der Verfasser, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit, zurückgehend auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Allein über den Umfang dieser Anwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich des Sicherungszwecks, besteht nach wie vor Streit. Hier kommt Andreas Neef zu dem Ergebnis, daß der Sicherungszweck in analoger Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB sowohl drittwirkungs- als auch eintragungsfähig ist. Gewonnen wird dieses Ergebnis durch einen Vergleich von Verkehrshypothek und Sicherungshypothek auf der einen und Sicherungsgrundschuld auf der anderen Seite.

Chapter

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Einleitung und Gang der Untersuchung

1. Teil: Grundlagen zur Drittwirkung und Eintragungsfähigkeit von Einreden gegen Hypothek und Grundschuld

§ 1 Grundschuld und Wirkung des Sicherungsvertrags

§ 2 Grundlage und Zweck der Einredeneintragung

I. Der Untersuchungsgegenstand: § 1157 BGB

II. § 1157 BGB in der Systematik des Hypotheken- und Grundschuldenrechtes

1. Das Verhältnis von Einredendrittwirkung nach § 1157 S.1 BGB und Eintragungsfähigkeit der Einreden nach § 1157 S. 2 BGB

2. Der originäre hypothekenrechtliche Anwendungsbereich des § 1157 BGB

3. Die Auswirkung der Anwendung des § 1157 BGB auf die Sicherungsgrundschuld

2. Teil: § 1157 BGB in Rechtsprechung und Literatur

§ 3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 1157 BGB

I. Stellungnahmen aus und Kritik an der älteren Rechtsprechung

II. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

§ 4 Stellungnahmen in der Literatur zu § 1157 BGB

§ 5 Abweichende Ansichten

I. Die Beschränkung des § 1157 BGB auf „dingliche“ Einreden

1. Die Auffassung des OLG Köln (OLGZ 1969, 419 ff.)

2. Die Auffassung Ernst Wolfs

3. Stellungnahme

II. Das historische Argument gegen die Drittwirkung forderungsbezogener Einreden

3. Teil: Eigener Lösungsansatz

§ 6 Einführung

§ 7 Die ursprüngliche Rechtslage

I. Die grammatikalische Auslegung

II. Die systematische Auslegung

III. Die teleologisch-historische Auslegung

1. Das mecklenburgische Recht

a) Die Ritterschaftliche Hypothekenordnung von 1819

b) Die Revidierte Ritterschaftliche Hypothekenordnung von 1848

2. Das preußische EEG

3. Die Materialien zum BGB

a) Die Beratungen der Ersten Kommission

b) Die Beratungen der Zweiten Kommission

aa) Die Behandlung der Ergebnisse der Ersten Kommission

bb) Die Auffassung Ulrich Hubers und Michael Haas’

c) Stellungnahme

aa) Die Denkschrift zur Reichstagsvorlage

bb) Die Bezugnahme der Zweiten Kommission auf die Bemerkungen der mecklenburgischen Regierung

cc) Die Einführung der Buchgrundschuld durch die Zweite Kommission

Zwischenergebnis

4. Folgerungen für die ursprüngliche Eintragungsfähigkeit forderungsbezogener Einreden

a) Das ursprüngliche Einredensystem

aa) Das ursprüngliche wechselrechtliche Einwendungssystem

bb) Die dogmatische Einordnung in das Grundschuldenrecht

(1) Die Lehre vom Treuhandmißbrauch

(a) Der Treuhandcharakter der Sicherungsgrundschuld

(b) Die Regeln über den Vollmachtsmißbrauch bzw. die Anwendung des § 242 BGB

(2) Schutz des Sicherungsgebers über die §§ 138, 826, 823 Abs. 2 (i.V.m. § 266 StGB)

b) Zur Eintragungsfähigkeit der Einreden des Sicherungsvertrags trotz Fehlens einer „echten“ Drittwirkung

aa) Zur Möglichkeit der Integration der exceptio doli in § 1157 BGB

bb) Zur entsprechenden Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 S. 2 BGB

c) Sonderproblem: Die Eintragungsfähigkeit der aufgrund der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede nach § 139 BGB wegen Nichtbestehens der Forderung begründeten Bereicherungseinrede

aa) Zur Zulässigkeit der Verbindung von Forderung und Sicherungsvertrag gemäß § 139 BGB

bb) Zur Qualifizierung der Einrede als forderungsbezogen

Ergebnis

§ 8 Die heutige Rechtslage

I. Die heutige Bedeutung der Grundschuld als Sicherungsmittel

II. Die gewohnheitsrechtliche Anerkennung der Anwendbarkeit des § 1157 BGB auf forderungsbezogene Grundschuldeinreden

1. Lang andauernde Übung („inveterata consuetudo“)

2. Bildung einer allgemeinen Rechtsüberzeugung („opinio juris“)

3. Bedenken

4. Bestätigung des Ergebnisses durch § 10 VerbrKrG

Zwischenergebnis

III. Der Umfang der Anwendbarkeit

1. Die ältere Rechtsprechung

a) Die Entscheidung des KG JW 1932, 1759

b) Die Entscheidung des OLG München JFG 16, 291

c) Die Rechtsprechung des Reichsgerichts

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Umfang der Anwendbarkeit des § 1157 BGB

3. Stellungnahmen in der Literatur

a) Umfassende Verdinglichung der Treuabrede

aa) Die Eintragungsvorschläge Raabes und Lindemanns

bb) Der Sicherungsvertrag als Einrede

cc) Die aus dem Sicherungsvertrag entspringende „Auffang-, Global- oder Obereinrede“

dd) Vermittelnde Lösung: Nebeneinander von Einzeleinreden und „Obereinrede“

ee) Die Eintragung der Grundschuld als „Sicherungsgrundschuld“

b) Stellungnahmen zur Anwendbarkeit des § 1157 BGB unter Ausschluß des Sicherungszwecks

aa) Ausnahmslose Erfassung aller Grundschuldeinreden durch § 1157 S. 2 BGB

bb) Einschränkende Auslegung des § 1157 BGB

(1) Grundsätzliche Beschränkung der Eintragbarkeit auf peremptorische Einreden

(2) Grundsätzlicher Ausschluß der Eintragbarkeit von Einreden i.S.d. § 1169 BGB

(3) Teleologische Reduktion des § 1157 BGB bezüglich des Sicherungszwecks

(4) Stellungnahme und eigene Meinung

Zwischenergebnis

4. Zur Eintragungsfähigkeit des Sicherungszwecks

a) Eintragung kraft unmittelbarer Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 S. 2 BGB

b) Eintragung kraft analoger Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 S. 2 BGB

aa) Die „Analogiefähigkeit“ des § 1157 S. 2 BGB

(1) Zur Analogiefähigkeit sogenannter „Ausnahmevorschriften“

(2) Zur Analogiefähigkeit von Gewohnheitsrecht

bb) Ungewollte Regelungslücke

cc) Vergleichbare Interessenlage

dd) Die Rechtsfolge der analogen Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB auf den Sicherungszweck

(1) Die Voraussetzung der Kenntnis bei der Tilgungshypothek

(2) Übertragung auf die Kenntnis des Sicherungszwecks bei der Grundschuld

5. Zur Eintragungsfähigkeit der „Einrede des Abtretungsverbots“

Ergebnis

§ 9 Das Eintragungsverfahren

I. Der Aufbau des Grundbuches

II. Die Eintragung der Grundschuldeinreden

1. Der Eintragungsort

a) Eintragung in Abteilung III, Spalte 4

b) Eintragung in Abteilung III, Spalte 7

2. Der Zeitpunkt der Eintragbarkeit

§ 10 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

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