Chapter
§ 2 Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
A. Von der Untersuchung erfaßte Vorabentscheidungsverfahren
B. Vorausgesetzte Grundbedingungen
Teil 1: Entwicklung der zielorientierten Konzeption
§ 3 Grundlagen der Befugniszuweisung
A. Art. 234 Abs. 1 als Befugniszuweisung
I. Befugnis, Zuweisung und Ausübungsvorschriften
3. Befugnisausübungsvorschriften
II. Identifizierung von Art. 234 Abs. 1 als Befugniszuweisung
B. Auswirkungen der Befugniszuweisung auf die Befugnisse der nationalen Gerichte
§ 4 Kritik der überkommenen Auffassung (Auslegung vs. Anwendung)
A. ,Auslegung‘ und ,Anwendung‘ als sachwidrige Kriterien
B. Unangemessene Verengung der Befugniszuweisung
C. Abweichende Praxis des EuGH
§ 5 Die zielorientierte Konzeption: Notwendigkeit eines gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsbedürfnisses
A. Mit der Auslegung im Vorabentscheidungsverfahren verfolgte Ziele
1. Wahrung der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts
a) Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts
(1) Dimensionen des Einheitlichkeitsgrundsatzes
(2) Begründung des Einheitlichkeitsgrundsatzes
(a) Gemeinschaftsbezogene Begründung: Grundsatz der Rechtsgemeinschaft
(b) Mitgliedstaatsbezogene Begründung: Prinzip der Lastengleichheit
(c) Individualbezogene Begründung: Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz
b) Beschränkungen des Einheitlichkeitspostulats im EGV
(1) Sonderregelungen: Gemeinschaftsrechtliche Anerkennung nationaler Partikularinteressen
(2) Gleichberechtigung der Vertragssprachen
(3) Prinzip der begrenzten Ermächtigung
2. Unterstützung nationaler Gerichte bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts
3. Schutz individueller Rechtspositionen
II. Verhältnis der Ziele zueinander
B. Gegen eine Vorlage sprechende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
I. Funktion der nationalen Gerichte im System des Gemeinschaftsrechts
II. Notwendigkeit einer Begrenzung der Arbeitslast des EuGH
III. Gebot der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer
C. Abwägung: Konturen des gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsbedürfnisses
I. Gebotener Umfang der Wahrung der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts
1. Vorliegen lösungsrelevanter Rechtsprechung des EuGH
a) Grundsatz: Orientierung an der lösungsrelevanten Rechtsprechung
(1) Wiederholungsfragen: Übereinstimmung mit einer bereits beantworteten Frage
(2) Präzisierungsfragen: „Vertikale“ Anknüpfung an lösungsrelevante Rechtsprechung
(3) Übertragungsfragen: „Horizontale“ Anknüpfung an lösungsrelevante Rechtsprechung
b) Ausnahme: Abweichung von lösungsrelevanter Rechtsprechung
2. Fehlen lösungsrelevanter Rechtsprechung des EuGH
a) Zweifelsfrei zu beantwortende Auslegungsfrage
b) Relevanz der Auslegungsfrage nur für vereinzelte Ausgangsrechtsstreite
c) Auslegung unverbindlicher Handlungen
3. Ergebnis zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts
II. Gebotener Umfang der Unterstützung nationaler Gerichte bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts
1. Besondere Schwierigkeiten der Interpretation des Gemeinschaftsrechts
a) Vom EuGH hervorgehobene besondere Schwierigkeiten der Interpretation
(1) Vergleich der Sprachfassungen des zu interpretierenden Normtextes
(2) Eigenständige Terminologie des Gemeinschaftsrechts
(3) Zusammenhang, Ziele, gegenwärtiger Stand des Gemeinschaftsrechts
b) Befassung des EuGH mit der (Weiter-)Entwicklung von Rechtsgrundsätzen
2. Besondere Schwierigkeiten im Hinblick auf das vorlegende Gericht
3. Ergebnis zur Unterstützung nationaler Gerichte bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts
III. Gebotener Umfang des Schutzes individueller Rechtspositionen
1. Naheliegende oder erhebliche Rechtsgutsverletzung
2. Befassung des EuGH mit der (Weiter-)Entwicklung von Rechtsgrundsätzen
3. Ergebnis zum Schutz individueller Rechtspositionen
IV. Auswirkungen des Rangverhältnisses zwischen den Zielen auf das Auslegungsbedürfnis
D. Reichweite des gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsbedürfnisses
Teil 2: Interpretative Einbeziehung der zielorientierten Konzeption in Art. 234 Abs. 1
§ 6 Methodologischer Standpunkt
B. Die Rolle des Interpreten
C. Die Richtigkeit der Interpretation
D. Fazit: Das Ziel juristischer Interpretation
§ 7 Interpretationsargumente und -grenzen im Gemeinschaftsrecht
A. Interpretationsargumente im Gemeinschaftsrecht
I. Argument der konventionellen Bedeutung (Indizargument)
1. Material und Struktur des Arguments
a) Relevante Verwendungsregeln
(1) In sachlicher Hinsicht relevante Verwendungsregeln
(2) In zeitlicher Hinsicht relevante Verwendungsregeln
(3) In (national)sprachlicher Hinsicht relevante Verwendungsregeln
b) Erfassung konventioneller Bedeutungen
a) Grundsätzliche Schwäche der Überzeugungskraft des Indizarguments
b) Weitere Schwächung der Überzeugungskraft durch Besonderheiten des Gemeinschaftsrechts
(1) EGVals Ergebnis einer Staatenkonferenz
(2) Mehrsprachenauthentizität
(3) Dynamik der Gemeinschaftsrechtsordnung
II. Argument der gebotenen Zielverwirklichung (Zielargument)
1. Material und Struktur des Arguments
a) Normative Prämisse: Gebot der Verwirklichung eines bestimmten Ziels
(1) Bestimmung des Ziels und Begründung des Gebots seiner Verwirklichung
(a) In Normtexte ausdrücklich aufgenommene Zielvorgaben
(b) Fehlen ausdrücklicher Zielvorgaben in Normtexten
(2) Gewichtung verschiedener Ziele
b) Empirische Prämisse: Eignung zur Zielverwirklichung
III. Argument des systematischen Zusammenhangs (Systemargument)
1. Material und Struktur des Arguments
a) Formale Systematik (Stellung innerhalb eines Rechtsaktes)
b) Materiale Systematik: Terminologische und inhaltliche Übereinstimmung mit anderen Normtexten
(1) Horizontale Systematik
(a) Höherrangige Normtexte als Interpretationsgrenze
(b) Rangniedrigere Normtexte als Indiz
IV. Argument des Rechtsordnungsvergleichs (Vergleichsargument)
1. Material und Struktur des Arguments
V. Argument des Entstehungszusammenhangs (Entstehungsargument)
1. Material und Struktur des Arguments
B. Interpretationsgrenzen im Gemeinschaftsrecht
I. Gegenüber dem EGV vorrangiges Recht
2. Sonstiges vorrangiges Recht
II. Vorgaben des Integrationsprogramms des EGV
III. Grenzfunktion des Normtextes
1. Unangemessenheit einer sprachlich determinierten „Wortlautgrenze“
a) Prinzipielle Einwände gegen eine sprachlich determinierte „Wortlautgrenze“
b) Unbrauchbarkeit der „Wortlautgrenze“ für die gemeinschaftsrechtliche Methodik
2. Grenzfunktion des Normtextes als normativ bestimmte Normtextbindung
a) Absehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen
b) Gleichmäßigkeit der Rechtsdurchsetzung
c) Wahrung der Funktionenteilung
IV. Akzeptanzfähigkeit des Interpretationsergebnisses?
§ 8 Interpretation von Art. 234 Abs. 1
A. Art. 234 Abs. 1: Kein Verweis auf mitgliedstaatliche Begrifflichkeiten
B. Die Bedeutung von Art. 234 Abs. 1
II. Zutreffen der Bedeutungshypothese
1. Begründung mit Hilfe der Interpretationsargumente
(c) Kooperatives Verfahren
(4) Ergebnis zum Indizargument
(1) Stützung durch Erwägungen des Systemarguments
(a) Erwägungen aus Art. 5
(i) Art. 5 Abs. 1 (Grundsatz der begrenzten Ermächtigung)
(ii) Art. 5 Abs. 3 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(iii) Art. 5 Abs. 2 (Grundsatz der Subsidiarität)?
(b) Erwägungen aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2
(2) Verteidigung gegen Einwände aus dem Systemargument
(a) Kein terminologischer Widerspruch zu anderen Normtexten
(b) Inhaltliche Stimmigkeit mit anderen Normtexten
(iii) Art. 68 Abs. 2 EGV und Art. 35 Abs. 5, Art. 46 EUV
(1) Voraussetzungen der Vergleichbarkeit
(2) Vergleichbarkeit mit einzelnen Verfahren
(a) Vorlageverfahren nach Art. 6 des Benelux-Gerichtshof-Vertrages
(b) Vorlageverfahren nach Art. 42 Abs. 3 des Saarvertrages
(c) Sonstige Vorlageverfahren
(1) Ursprüngliche Redaktion des Vertrages
(2) Spätere Änderungsvorschläge
f) Ergebnis zur Begründung mit Hilfe der Interpretationsargumente
2. Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Interpretationsgrenzen
a) Gegenüber dem EGV vorrangiges Recht
b) Vorgaben des Integrationsprogramms des EGV
c) Grenzfunktion des Normtextes
d) Ergebnis zur Einhaltung der Interpretationsgrenzen
III. Ergebnis: Die Bedeutung von Art. 234 Abs. 1
§ 9 Zusammenfassendes Ergebnis
A. Rechtswissenschaftliche Literatur
B. Dokumente und Dokumentationen
II. Dokumente zur Reform des Gerichtssystems der EU
III. Statistiken zur Tätigkeit des Gerichtshofs