Description
Angesichts zunehmender Einzelkritik an der Tatherrschaftslehre besteht Anlass, ihre Theoriebildung im Ganzen kritisch zu beleuchten. Im ersten Teil analysiert daher der Autor eingehend den dogmatischen Ansatz der Tatherrschaftslehre und versucht, logische und axiologische Defizite aufzuzeigen. Im zweiten Teil der Untersuchung skizziert Volker Haas unter Einbeziehung der dogmatischen Tradition das Grundgerüst eines Beteiligungssystems, das nicht wie die Tatherrschaftslehre auf einem restriktiven Täter-, sondern auf einem restriktiven Tatbegriff aufbaut. Vor diesem Hintergrund erweisen sich mittelbare Täterschaft und Teilnahme in erster Linie als unterschiedliche Modi der Unrechtsbegründung. Insbesondere erweist sich die normative Notwendigkeit, wiederum zwischen dem Auftrag (mandatum) als Täterschaftsform und dem Rat (consilium) als Teilnahmeform zu unterscheiden.
Chapter
Erster Teil: Analyse und Kritik der Tatherrschaft
I. Die Kritik an der subjektiven und formal-objektiven Tätertheorie als Ausgangspunkt der Tatherrschaftslehre
II. Die Tatherrschaftslehre als Gegenmodell einer verobjektivierten materiellen Tätertheorie
1. Die Konstitution eines gemäßigt restriktiven Täterbegriffs durch die Tatherrschaftslehre
2. Das Innehaben der Tatherrschaft als Kriterium materieller Tatbestandserfüllung
3. Die Verankerung des Tatherrschaftsbegriffs in der finalen Handlungslehre
4. Die Unanwendbarkeit des Herrschaftskriteriums bei den (Sonder-)Pflicht- und Fahrlässigkeitsdelikten
III. Axiologische sowie logische Einwände gegen die Tatherrschaftslehre
1. Der Zweifel an der Gleichheit der Tatherrschaft bei unterschiedlichen Täterschaftsformen
2. Die mangelnde normative Begründung des Begriffs der Tatherrschaft
3. Die Unmöglichkeit der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme durch die Eigenverantwortlichkeit des Vordermanns
4. Der fehlende objektive Tatbezug der Tatherrschaft
5. Das Dilemma einer Auflösung der Täterschaftsformen in Einzeltäterschaft oder einem inkohärenten Begriff materieller Tatbestandserfüllung
6. Die Fragwürdigkeit der Gegenüberstellung von Herrschafts- und (Sonder-)Pflichtdelikten
7. Der Widerspruch zwischen der Tatherrschaftslehre und der Anerkennung fahrlässiger Mittäterschaft
Zweiter Teil: Grundzüge einer eigenen Beteiligungslehre
I. Die Notwendigkeit der Konstitution eines restriktiven Tatbegriffs
1. Dogmatischer Ausgangspunkt: Der Schutz von Rechtspositionen durch strafrechtlich bewehrte Verhaltensnormen
2. Der unmittelbare Täter als Störer der tatbestandlich geschützten Rechtsposition
3. Die Konsequenz der Unterscheidung zwischen Ursachen und bloßen Bedingungen
II. Der Rechtsgrund der Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Teilnahme
1. Die mittelbare Täterschaft als Rechtsfigur der Verhaltenszurechnung
2. Die Anknüpfung an die gemeinrechtliche Mandats-Lehre
3. Einige Konsequenzen der hier vertretenen dogmatischen Konzeption
III. Die Erklärung täterschaftlicher Verantwortung bei der Mittäterschaft
1. Die Mittäterschaft als Zurechnungsfigur kraft wechselseitigen Mandats
2. Die Emanzipation der Mittäterschaft von der gemeinrechtlichen Komplottlehre
3. Einige Konsequenzen der hier vertretenen dogmatischen Konzeption
IV. Die Begründung des Unrechts der Teilnahme
1. Die Problematik der bisher vertretenen Erklärungsansätze
2. Das Teilnahmeunrecht als Verletzung einer vorgelagerten Rechtsposition
3. Konsequenzen für die Fälle der Teilnahme durch neutrale Handlungen
V. Die Beteiligungsformen beim Fahrlässigkeitsdelikt