Die Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB ( Schriften zum Strafrecht )

Publication series :Schriften zum Strafrecht

Author: Wielant   Martin  

Publisher: Duncker & Humblot GmbH‎

Publication year: 2009

E-ISBN: 9783428527656

P-ISBN(Paperback): 9783428127658

Subject:

Keyword: Rechts- und Staatswissenschaften

Language: GER

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Description

Der seit seinem Inkrafttreten 1871 nahezu unverändert gebliebene Grundtatbestand der Aussetzung wurde durch das 6. StrRG von 1998 unter weitgehendem Rückgriff auf § 139 Entwurf 1962 reformiert und nach dem gesetzgeberischen Willen erweitert. Die Klärung, ob dieser Reformteil dem Gesetzgeber gelungen ist und vor allem wie die Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes nach der Reform der Norm auszulegen sind, steht im Zentrum der vorliegenden Arbeit. Im Ergebnis bejaht Martin Wielant einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich des § 221 Abs. 1 StGB n.F. Das zeigt sich schon im Normtext durch die Aufhebung des beschränkten Opferkreises zugunsten jedes Menschen als möglichem Opfer. Zudem wird nunmehr - abweichend von der früher überwiegend vertretenen Ansicht - eine Neuauslegung der beiden Tathandlungen, Versetzen und Imstichlassen, ohne Beschränkung auf räumlich geprägte Bewegungsvorgänge präferiert und hergeleitet. Im Gegensatz zu der überwiegenden Meinung in der Wissenschaft - jedoch in Anknüpfung an die Idee einer konsequenten Neuauslegung des Tatbestandes - bestimmt der Autor den Inhalt des Merkmals der hilflosen Lage, das Verhältnis der beiden Tatalternativen zueinander sowie deren Abgrenzung voneinander.

Chapter

Vorwort

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Teil: Einleitung

A. Einführung in Gegenstand und Problematik der Untersuchung

B. Eingrenzung des Themas

2. Teil: Bedeutung der Aussetzungsnorm in Praxis und Wissenschaft

3. Teil: Historischer Überblick zur Entwicklung des Aussetzungstatbestandes bis zur heutigen Fassung

A. Die gesetzlichen Fassungen des Tatbestandes der Aussetzung

I. Gesetzliche Fassungen bis zum RStGB von 1871

1. Alte Wurzeln der Aussetzung: Corpus Iuris Canonici von 1136 und Art. 132 CCC von 1532

2. Teil II Titel 20 §§ 969–971 PrALR von 1794

3. Art. 174–177, 370 bayer. StGB 1813

4. Art. 131 sächs. CrimGB 1838 und Art. 163 sächs. StGB 1855

5. § 183 preuß. StGB von 1851

6. Art. 129 CrimGB von Hamburg 1869

II. § 221 RStGB von 1871

B. Die Reformbestrebungen zum Aussetzungstatbestand seit Beginn des 20. Jahrhunderts

I. Die Entwürfe zur Reformierung des RStGB von 1902 bis 1930

1. Die Vergleichende Darstellung (1902–1909)

2. Der Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch 1909

3. Der Gegenentwurf zum Vorentwurf eines Deutschen Strafgesetzbuches 1911

4. Der Entwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch nach den Beschlüssen der Strafrechtskommission („Kommissionsentwurf“) 1913

5. Der Entwurf von 1919

6. Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1922

7. Der amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1925

8. Der amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1927

9. Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1930 („Entwurf Kahl“)

II. Bestrebungen zu einer Strafrechtsreform nach dem 2. Weltkrieg

1. Die Große Strafrechtskommission und die Entwürfe von 1960 und 1962

2. Der Alternativentwurf eines Strafgesetzbuches

3. Das 6. StrRG von 1998

C. Ergebnis zum historischen Teil

4. Teil: Der Grundtatbestand der Aussetzung nach dem heutigen Verständnis von Rechtsprechung und Literatur

A. Die Tätereigenschaft bei der Aussetzung, insbesondere die Obhuts- oder Beistandspflicht

I. Die Tätereigenschaft in Rechtsprechung und Schrifttum

II. Eigene Auffassung zum Kreis möglicher Täter

B. Der Kreis tauglicher Opfer i.S.v. § 221 Abs. 1 StGB

I. Die Opfereigenschaft in Rechtsprechung und Literatur

II. Eigene Auffassung zum Kreis tauglicher Opfer

C. Die Tathandlungen der Aussetzung

I. Die zweite Tathandlung des Grundtatbestands: Das Imstichlassen

1. Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verlassen“ vor dem 6. StrRG

2. Neue Auslegung des Tatbestandsmerkmals seit 1998

a) Kritik im Schrifttum an der gesetzgeberischen Begründung zum Imstichlassen

b) Überwiegende Ansicht zum Imstichlassen: weites Verständnis der zweiten Tathandlung

c) Teilweise vertretene Ansicht zum Inhalt des Imstichlassens: weites Verständnis mit Einschränkungen in spezifischen Fallkonstellationen

3. Der Tatbestandstyp der zweiten Tatvariante

a) Zur Einordnung der zweiten Tatvariante a. F. in die Kategorien der Typen der Tatbestände

b) Zur Klassifizierung des Tatbestandstyps der zweiten Tatvariante n. F.

aa) Echtes Unterlassungsdelikt

bb) „Normales“ Begehungsdelikt

cc) Speziell vertatbestandlichtes unechtes Unterlassungsdelikt

dd) Die Aussetzung als Delikt sui generis

4. Zwischenergebnis

5. Eigene Auffassung zum Imstichlassen

a) Wortlautauslegung

b) Historische Auslegung

c) Systematische Auslegung

aa) Vergleich mit anderen Normen des StGB

(1) § 323c StGB

(2) Weitere Delikte mit einem „Lassen“ in der Tathandlung

bb) Vergleich mit ausländischen Strafgesetzbüchern, die ebenfalls ein Imstichlassen als Tathandlung der Aussetzung enthalten

(1) Strafgesetzbuch von Österreich

(2) Strafgesetzbuch der Schweiz

cc) Zwischenergebnis

d) Teleologische Auslegung

aa) Sinn und Zweck der Aussetzung in der zweiten Tatvariante

bb) Einschränkungen des Tatbestandes

(1) Einschränkung des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Ausschluss gewisser Garanten

(2) Einschränkung über die hilflose Lage vor der Tat und über die Obhuts- oder Beistandspflicht

(3) Einschränkung aufgrund der Einordnung in die Kategorien der Tatbestände

e) Der Tatbestandstyp des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB

aa) Begehungsdelikt oder Unterlassungsdelikt

(1) Wortlaut der zweiten Tatvariante als Anhaltspunkt

(2) Historische Anhaltspunkte für den Tatbestandstyp des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB

(3) Systematische Aspekte für die Bestimmung des Tatbestandstyps der zweiten Tatvariante

(a) Bildung des unechten Unterlassungsdelikts zu § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB über § 13 Abs. 1 StGB

(b) Kausalitätsbezogene Betrachtung des Imstichlassens

(c) Unbeachtlichkeit der phänomenologischen Erscheinungsform für die Einordnung als Tun oder Unterlassen

(d) Vergleich mit Strafgesetzbüchern anderer Länder

bb) Zwischenergebnis

cc) § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB als Unterlassungsdelikt

(1) Einschränkungen des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus dessen Tatbestandstyp

(2) Unechtes oder echtes Unterlassungsdelikt?

dd) Imstichlassen als Delikt sui generis?

ee) Zwischenergebnis

6. Fazit zum Imstichlassen

II. Die erste Tathandlung des Grundtatbestands: Das Versetzen

1. Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Aussetzen“ vor dem 6. StrRG

a) Die Ansicht der Rechtsprechung zum Aussetzen

b) Auslegung des Aussetzens im Schrifttum

aa) Enge Auslegung: Notwendigkeit einer räumlichen Entfernung

bb) Weite Auslegung: Verzicht auf das räumliche Entfernen

cc) Vermittelnde Ansicht: Aussetzen als „Änderung der räumlichen Beziehungen“

2. Auslegung des neuen Tatbestandsmerkmals „Versetzen“ seit 1998

a) Enge Auslegung des Versetzens: Erfordernis eines räumlichen Kriteriums

b) Weite Auslegung des Versetzens: Verzicht auf das räumliche Kriterium

3. Der Tatbestandstyp der ersten Tatvariante

a) Einordnung der ersten Tatvariante a. F. in die Typen der Tatbestände

aa) Rechtsprechung zu § 221 Abs. 1 Alt. 1 StGB a. F.

bb) Literatur zu § 221 Abs. 1 Alt. 1 StGB a. F.

b) Klassifizierung des Tatbestandstyps des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F.

aa) § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB als nur durch aktives Tun begehbares Delikt

bb) Die Tatvariante des Versetzens als auch durch Unterlassen begehbares Erfolgsdelikt

4. Zwischenergebnis

5. Eigene Auffassung zum Versetzen

a) Wortlautauslegung

b) Historische Auslegung

c) Systematische Auslegung

aa) Systematische Argumente im Rahmen von § 221 Abs. 1 StGB

(1) „Gleiches Unrecht“ in beiden Tathandlungen

(a) Das System der Strafrahmen im StGB

(b) Folgerungen aus identischen Strafrahmen mehrerer Tatvarianten einer Norm

(c) Vergleichbarkeit des tatbestandlichen Unrechts in der Aussetzungsnorm

(2) Harmonisierung der Tathandlungen

(3) Folgerungen aus der Erweiterung des Opferkreises für das Versetzen

(4) Umgehung der engeren Voraussetzungen von § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch eine weite Auslegung des Versetzens

bb) Systematische Argumente mit Blick auf andere Normen des StGB

cc) Rechtsvergleich

(1) Österreich

(2) Schweiz

d) Teleologische Auslegung

e) Ansätze zu einer Einschränkung des Versetzens

f) Zwischenergebnis zur Auslegung der ersten Tatvariante

g) Der Tatbestandstyp des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB

aa) Argumente für die Einordnung des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB als durch Tun und (unechtes) Unterlassen begehbares Erfolgsdelikt

bb) Ausschluss der Ingerenzgarantenstellung für § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB

cc) Fazit zum Tatbestandstypus der ersten Tatvariante

6. Fazit zum Versetzen

III. Ergebnis zu den Tathandlungen

D. Das situationsbezogene Tatbestandsmerkmal der hilflosen Lage

I. Hintergrund des Bestrebens nach einer engen Auslegung der hilflosen Lage

1. Das allgemeine Leibes- und Lebensgefährdungsdelikt

a) Begriff des allgemeinen Leibes- und Lebensgefährdungsdelikts

b) Der Streit um die Einführung eines allgemeinen Leibes- und Lebensgefährdungsdelikts

aa) Reformentwürfe bis 1930

bb) Die Große Strafrechtskommission und die Entwürfe E 1960 und E 1962

cc) Die Einschätzung der Strafrechtswissenschaft vom E 1962 bis zum 6. StrRG

dd) Das Meinungsspektrum seit dem 6. StrRG

c) § 221 Abs. 1 StGB als allgemeines Gefährdungsdelikt?

aa) Wortlaut des § 221 Abs. 1 StGB

bb) Historische Auslegung zu § 221 Abs. 1 StGB

cc) (Hypothetische) Auswirkungen im System des StGB bei Deutung der Aussetzung als allgemeines Gefährdungsdelikt

(1) Allgemeines Strukturprinzip der konkreten Gefährdungsdelikte: bestimmte Umschreibung der Tathandlungen

(2) Verhältnis der Aussetzung zu anderen Gefährdungsdelikten

(3) Verhältnis der Aussetzung zu vorsätzlichen – auch versuchten – Verletzungsdelikten

d) „Unerträgliche“ Strafbarkeitslücken?

2. Weitere Anhaltspunkte für eine enge Auslegung der hilflosen Lage

3. Fazit zur Frage: Die Aussetzung als allgemeines Gefährdungsdelikt

II. Auslegungskonzepte zur hilflosen Lage seit dem 6. StrRG

1. Auslegung der hilflosen Lage n. F. unter Bezugnahme auf die hilflose Lage in § 221 Abs. 1 StGB a. F.

a) Verständnis der hilflosen Lage nach § 221 Abs. 1 StGB a. F.

b) Heutige Ansätze mit Gleichsetzung von hilfloser Lage n. F. und Gefahr

2. Auslegung der hilflosen Lage n. F. unter Bezugnahme auf die hilflose Person a.F.

a) Verständnis der hilflosen Person i.S.v. § 221 Abs. 1 StGB a. F.

b) Gleichsetzung der hilflosen Lage n. F. mit der hilflosen Person a. F.

3. Auslegung der hilflosen Lage als Hilfsbedürftigkeit mit zusätzlichen Bedingungen

a) Einschränkung der hilflosen Lage durch ein Kriterium der Dauer oder Stabilität

b) Einschränkung der hilflosen Lage über die Einbeziehung von Hilfen durch Dritte und/oder den Täter

aa) Ausschließliche Einbeziehung der von Dritten gewährten Hilfe

bb) Einbeziehung von Hilfen durch Dritte und eines Zusatzkriteriums

cc) Einbeziehung der von Dritten oder dem Täter gewährten Hilfe

4. Differenzierende Auslegung der hilflosen Lage n. F.

III. Zwischenergebnis zur hilflosen Lage

IV. Eigene Auffassung zur hilflosen Lage

1. Kritik der an die a. F. anknüpfenden Auslegungskonzepte

a) Die Gleichsetzung von hilfloser Lage n. F. und Gefahr

aa) Folge dieser Auslegung: Einführung eines allgemeinen Gefährdungsdelikts

bb) Historische Belege

cc) Gleichsetzung von hilfloser Lage n. F. und Gefahr als Voraussetzung für das Entstehen der Garantenpflicht

dd) Zwischenergebnis

b) Gleichsetzung von hilfloser Lage n. F. und hilfloser Person a. F.

aa) Wortsinn der hilflosen Lage n. F. und die Auslegung der hilflosen Person a. F.

bb) Systematische Aspekte bei Gleichsetzung der Begriffe hilflose Lage n. F. und hilflose Person a. F.

(1) Auswirkungen auf das Verständnis des Tatbestandes n. F.

(2) Unstimmigkeiten zwischen der „weiten“ Auslegung der ersten Tathandlung n. F. und der Gleichsetzung von hilfloser Lage n. F. und hilfloser Person a. F.

cc) Wille des Gesetzgebers

dd) Zwischenergebnis

c) Widerlegung der am Einzelfall orientierten Ansicht Gössels

d) Unterschiedliches Verständnis der hilflosen Lage je nach Tathandlung

e) Zwischenergebnis

2. Eigener Ansatz zur Auslegung der hilflosen Lage n. F.

a) Wortlaut

aa) „Hilflos“

bb) „Lage“

cc) Die hilflose Lage als Beschreibung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

dd) Wortlautargument: Hilflose Lage bei Betreuung des Opfers

b) Historische Anhaltspunkte für die Auslegung der hilflosen Lage n. F.

c) Systematische Analyse der hilflosen Lage n. F.

aa) Systematische Aspekte innerhalb von § 221 Abs. 1 StGB

bb) Systematische Untersuchung anderer Normen des StGB

(1) Normen, die das Merkmal hilflose Lage enthalten

(a) § 234 Abs. 1 StGB

(b) § 237 StGB a. F. bis 1997

(2) Tatbestände mit den Begriffen Hilflosigkeit, Hilfsbedürftigkeit, hilfsbedürftige Personen

(a) §§ 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 StGB n. F.: Die „auslandsspezifische Hilflosigkeit“

(b) § 174a Abs. 2 StGB: Hilfsbedürftige Menschen und Hilfsbedürftigkeit

(c) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB: Ausnutzen der Hilflosigkeit einer anderen Person

(3) Normen mit dem Tatbestandsmerkmal „Lage“

(a) § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Die schutzlose Lage

(b) §§ 182 Abs. 1 Nr. 1/2, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 StGB: die Zwangslage

(c) §§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB: Das Ausnutzen einer durch Entführung oder Bemächtigung geschaffenen Lage

(4) Fazit der systematischen Untersuchung anderer Normen des StGB

cc) Rechtsvergleich mit Normierungen der Aussetzung in Österreich und der Schweiz

d) Teleologische Auslegung

aa) Einschränkung durch die zeitlichen Abläufe der Tat

bb) Einschränkung der hilflosen Lage über die Möglichkeit der Hilfeleistung

cc) Rechtsprechung gegen die Einschränkung der hilflosen Lage durch die Möglichkeit zur Hilfe

dd) Ermittlung der zum Ausschluss der hilflosen Lage führenden Hilfsmittel

(1) Das Opfer als sein eigener Helfer

(2) Sachmittel als Hilfsmittel (sächliche Hilfsmittel)

(3) Dritte Personen als Hilfen

(4) Der „Täter“ als Helfer

V. Fazit zur hilflosen Lage

E. Das Verhältnis der beiden Tathandlungen zueinander und ihre gegenseitige Abgrenzung

I. Verhältnis und Abgrenzung der beiden Tatvarianten in der a. F.

1. Verhältnis der beiden Tathandlungen a. F.

2. Abgrenzung der beiden Tathandlungen a. F.

II. Verhältnis und Abgrenzung der beiden Tatvarianten in der n. F.

1. Verhältnis der beiden Tathandlungen

a) Möglichkeit der gleichzeitigen Verwirklichung beider Tathandlungen durch eine Verhaltensweise

b) Ablehnung der gleichzeitigen Verwirklichung der beiden Tathandlungen durch eine Verhaltensweise

aa) Ausgangspunkt: Zeitliches Verhältnis der beiden Tathandlungen

bb) Verwirklichung aufeinander folgender Tathandlungen

(1) Möglichkeit der Aufeinanderfolge der beiden Tathandlungen

(2) Ausschluss eines nachfolgenden Imstichlassens bei Verwirklichung des Versetzens

2. Abgrenzung der beiden Tathandlungen n. F.

a) Abgrenzung der Tathandlungen am Beispiel von „Bergsteiger-“ und „Krankenschwester-Fall“

aa) Der „Bergsteiger-Fall“ bei Jäger

bb) Fallbezogene Annahme des Imstichlassens

cc) Fallbezogene Annahme des Versetzens

b) Abstrakte Abgrenzung der beiden Tathandlungen

aa) Abstrakte Annahme des Imstichlassens

bb) Abstrakte Annahme des Versetzens

c) Abweichende Abgrenzungskonzepte

aa) Abgrenzung über den subjektiven Tatbestand

bb) Abgrenzung über den Tatbestandstypus: § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB als Unterlassungsdelikt zu § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB

cc) Abgrenzung über die Unterscheidung von Tun und Unterlassen

III. Eigene Auffassung zu Verhältnis und Abgrenzung der beiden Tatvarianten n. F.

1. Prämissen des Verhältnisses und der Abgrenzung sowie Ziel dieses Kapitels

2. Eigene Deutung zum Verhältnis der Tathandlungen

a) (Un-)Möglichkeit der gleichzeitigen Verwirklichung beider Tathandlungen

b) (Un-)Möglichkeit der aufeinanderfolgenden Verwirklichung der Tathandlungen

aa) Herleitung der mehrheitlich vertretenen Ansicht zum Verhältnis der beiden Tathandlungen

bb) Widerlegung der mehrheitlich vertretenen Ansicht und Begründung der Exklusivität der Tatvarianten

(1) Garanten als Täter eines Versetzens

(a) Versetzen durch positives Tun

(b) Versetzen durch unechtes Unterlassen

(2) Nicht-Garanten als Täter eines Versetzens

(a) Umdeutung der Nichtvornahme einer Rücktrittshandlung als selbständig strafbares Imstichlassen

(b) Entstehung einer Ingerenzgarantenstellung bei vorsätzlichem Versetzen?

cc) Ergänzende Argumente für eine Exklusivität der beiden Tatalternativen

(1) Auswirkungen bei konsequenter Beachtung der Prämissen der Gegenansicht

(2) Eindeutigkeit und Klarheit der hier vertretenen Ansicht

dd) Einwände gegen das vom Verfasser hergeleitete Verständnis

c) Vorrang von § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach Arzt für jegliches Unterlassen

d) Fazit und Folgen für das Verhältnis der beiden Tathandlungen n. F.

3. Die Abgrenzung der Tathandlungen: Der Unterschied zwischen Versetzen und Imstichlassen

a) Notwendigkeit einer Abgrenzung der beiden Tathandlungen

b) Kritik an den bestehenden Abgrenzungskonzepten

aa) Möglichkeit der Begehung eines Versetzens durch unechtes Unterlassen

bb) Widerlegung der Deutung des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB als Unterlassungstatbestand zu § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB

cc) Ausschluss der Milderungsmöglichkeit von § 13 Abs. 2 StGB

dd) Unzureichende Berücksichtigung der Neufassung der Norm

ee) Versetzen als die „unrechtsschwerere“ Tathandlung der Aussetzung

c) Ansatz für ein neues Abgrenzungskonzept

aa) Wortlaut der Norm

bb) Vorgaben des Gesetzgebers in historischer Hinsicht

cc) Argumente aus der Systematik der Norm und den allgemeinen Regeln des Strafrechts

dd) Teleologischer Aspekt: Einheitliche Behandlung personeller und sächlicher Hilfsmittel

ee) Weitere Kritikpunkte an der vorrangigen Subsumtion unter das Imstichlassen

d) Behandlung von „Hochgebirgskriminalität“ nach dem hier vertretenen Konzept

e) Verallgemeinerung der Lösung im „Bergsteiger-Fall“ auf ähnlich gelagerte Fälle

f) Durch räumlich-örtliche Bewegungsvorgänge geprägte Verhaltensweisen als „typische“ Fälle des Versetzens und Imstichlassens

g) Fazit zur Abgrenzung der Tathandlungen n. F.

F. Die Gefährdungsklausel: Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

I. Verständnis der Gefährdungsklausel in Rechtsprechung und Wissenschaft seit dem 6. StrRG

II. Eigene Auffassung zur Gefährdungsklausel

1. Wortlautauslegung der Gefährdungsklausel

2. Historische Aspekte zur Deutung der Gefährdungsklausel

3. Auswirkungen auf die Systematik des StGB durch ein die Gefährdungsklausel erweiterndes Verständnis

4. Teleologische Aspekte: Schutzzweck der Norm

III. Der Begriff der konkreten Gefahr

IV. Die tatbestandsmäßigen Gefahren für Leben und Gesundheit i.S. der Aussetzung

V. Fazit zur Gefährdungsklausel

VI. Das Verhältnis von hilfloser Lage und Gefährdungsklausel

1. Die Literatur zum Verhältnis hilflose Lage – Gefährdungsklausel

2. Eigene Ansicht zum Verhältnis von hilfloser Lage und Gefährdungsklausel

G. Problematische Anwendungsfälle der Aussetzung

I. Die unterlassene Schmerzlinderung bei einem unrettbar (tödlich) verletzten Opfer

1. Meinungsspektrum zur a. F. und n. F. der Aussetzung

2. Eigene Stellungnahme zur Tatbestandsmäßigkeit der unterlassenen Schmerzlinderung

3. Fazit zur unterlassenen Schmerzlinderung

II. Das Versetzen in eine „neue hilflose“ Lage und das Intensivieren einer bestehenden hilflosen Lage

1. Meinungsspektrum zur n. F. der Aussetzung

2. Eigene Stellungnahme zum Versetzen in eine „neue hilflose“ Lage und zum Intensivieren einer bestehenden hilflosen Lage

3. Fazit zum Versetzen in eine „neue hilflose“ Lage und zum Intensivieren einer bestehenden hilflosen Lage

III. Das Steigern und Intensivieren einer bestehenden Gefahr

1. Meinungsspektrum zur a. F. und zur n. F. der Aussetzung

2. Eigene Stellungnahme zum Steigern und Intensivieren einer bestehenden Gefahr

3. Fazit zum Steigern und Intensivieren einer bestehenden Gefahr

5. Teil: Zusammenfassung und Endergebnis

6. Teil: Annex: Die Zukunft der Aussetzung?

7. Teil: Anhang

A. Gesetzliche Fassungen der Aussetzung

I. Gesetzbücher bis zum Preußischen StGB 1851

1. Corpus Iuris Canonici von 1136 (Decretalia Gregorii Lib. V Tit. XI c. I.//cap. un. X. 5, 11): „De infantibus et languidis expositis“

2. Art. 132 Constitutio Criminalis Carolina von 1532

3. Teil II Titel 20 §§ 969–971 PrALR von 1794

4. Art. 174–177, 370 Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern, 1813

5. Art. 131 Königlich Sächsisches Criminalgesetzbuch von 1838

6. § 183 Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851

II. Gesetzbücher bis zum Inkrafttreten des RStGB 1871

1. Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 13. August 1855

2. Art. 129 Criminalgesetzbuch der freien und Hansestadt Hamburg von 1869

3. § 193 Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes von 1869

4. § 216 Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes von 1870

III. Gesetzbücher nach Inkrafttreten des RStGB 1871

1. § 221 RStGB von 1871

2. § 221 StGB a. F. bis 1998

3. § 221 StGB n. F. ab 1998

B. Übersicht über die Reformvorschläge der Aussetzung von 1909 bis 1998

I. Entwürfe vor dem 1. Weltkrieg

1. Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch 1909

2. Gegenentwurf zum Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch (1911)

3. Entwürfe der Strafrechtskommission zu einem Deutschen Strafgesetzbuch und zu einem Einführungsgesetz – Beschlüsse 1. Lesung, 1913

4. Entwürfe der Strafrechtskommission zu einem Deutschen Strafgesetzbuch und zu einem Einführungsgesetz – Vorläufige redigierte Beschlüsse 2. Lesung, 1913

5. Entwurf der Strafrechtskommission 1913

II. Entwürfe aus der Weimarer Republik

1. Entwurf von 1919

2. Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1922 (Entwurf Radbruch)

3. Amtlicher Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs 1925 – Reichsratsvorlage

4. Amtlicher Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs 1927 – Reichstagsvorlage

5. Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs 1930 (Entwurf Kahl)

III. Entwürfe nach dem 2. Weltkrieg bis zum 6. StrRG

1. Große Strafrechtskommission 1958

2. Große Strafrechtskommission – 1. Lesung 1958 – Vorschlag der Sachbearbeiter des Bundesjustizministeriums

3. Große Strafrechtskommission – 1. Lesung 1958 – Vorschlag der Unterkommission

4. Große Strafrechtskommission – 1. Lesung 1958 – Beschlüsse der Großen Strafrechtskommission

5. Große Strafrechtskommission – 2. Lesung 1959

6. E 1960

7. E 1962

IV. Entwürfe im Verlauf des 6. StrRG

1. Unveröffentlichter Referentenentwurf vom 15. Juli 1996

2. Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

3. Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) der Bundesregierung

4. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses

5. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 14. November 1997

C. Normen des ausländischen Rechts

I. Strafgesetzbuch von Österreich

II. Entwürfe und Strafgesetzbuch der Schweiz

1. Entwürfe aus der Schweiz

a) Schweizerisches Strafgesetzbuch – Vorentwurf mit Motiven, 1893

b) Vorentwurf zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch und zu einem Bundesgesetz betreffend Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, 1903

2. Schweizerisches Strafgesetzbuch

D. Rechtsprechung zur Aussetzung

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

I. Gesetzbücher

1. Gesetzbücher bis zum Preußischen StGB von 1851

2. Gesetzbücher und Materialien bis zum Inkrafttreten des RStGB 1871

3. Fassungen des Strafgesetzbuchs nach dem 2. Weltkrieg

4. Strafgesetzbücher aus dem Ausland

a) StGB von Österreich

b) StGB der Schweiz

II. Quellen zu den Reformversuchen in Deutschland von 1909 bis 1971

1. Entwürfe vor dem 1. Weltkrieg

2. Entwürfe aus der Weimarer Republik

3. Entwürfe nach dem 2. Weltkrieg bis zum 6. StrRG

III. Quellen zum 6. StrRG

IV. Entwürfe aus Österreich und der Schweiz

1. Österreich

2. Schweiz

V. Sonstige Quellen

Stichwortverzeichnis

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