Chapter
Erster Teil: Die geschichtliche Entwicklung des Heilmittelwerberechts
I. Von den Anfängen der Industrialisierung bis zur Zeit nach dem Ersten Weltkrieg
II. Die Neuordnung des Heilmittelwerberechts in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft
III. Die Heilmittelwerbeverordnung (HWVO) vom 29. September 1941
IV. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Zweiter Teil: Inhalt und Zweck des Heilmittelwerbegesetzes sowie des in ihm enthaltenen Werbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel
I. Überblick über die Regelungsgehalte des Heilmittelwerbegesetzes
II. Allgemeiner Gesetzeszweck des Heilmittelwerbegesetzes
III. Insbesondere das Publikumswerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG für verschreibungspflichtige Arzneimittel
1. Regelung und Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 HWG
2. Europäisches Sekundärrecht
Dritter Teil: Die durch das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG betroffenen Grundrechtspositionen
I. Die Grundrechtspositionen der Patienten bzw. Verbraucher
1. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Informationsfreiheit)
aa) Mittelbar-faktische Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit
bb) Finalität als hinlängliches Eingriffskriterium
cc) Eingriff nach Schutzzweck und Funktion des Grundrechts
c) Schranken der Informationsfreiheit
aa) § 10 Abs. 1 HWG als „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG
bb) § 10 Abs. 1 HWG als gesetzliche Ausprägung einer verfassungsimmanenten Schranke
2. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit)
a) Sachlicher Schutzbereich und Eingriff
b) Schranken des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
II. Grundrechtspositionen der Werbungstreibenden
1. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit)
a) Sachlicher Schutzbereich
b) Personeller Schutzbereich
d) Schranken der Meinungsfreiheit
2. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
a) Sachlicher Schutzbereich
b) Personeller Schutzbereich
c) Eingriff in den Schutzbereich
III. Grenzen der Einschränkbarkeit („Schranken-Schranken“)
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit, insb. Verhältnismäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG „als solchem“
a) Bisherige höchstrichterliche Bestätigungen der Verfassungsmäßigkeit heilmittelrechtlicher Werbeverbote
b) Konsequenz für die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG als solchem
Vierter Teil: Verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG
I. Zur Bedeutung der verfassungskonformen Auslegung
II. Anknüpfungspunkte für eine (verfassungskonforme) Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG
1. Auslegung der geschriebenen Tatbestandsmerkmale
2. Gesetzesergänzung (Normreduktion oder Normausweitung) durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
III. Zur (verfassungskonformen) Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG
1. Allgemeines zum Inhalt des Werbebegriffes im Heilmittelwerbegesetz
b) Absatzförderungsabsicht
c) Nur produktbezogene Werbung, nicht Unternehmenswerbung
2. Sachliche Informationen und Werbung
a) Grundsätzliches zur Unterscheidung zwischen sachlichen Informationen und Werbung
b) Absatzförderungsabsicht als unterscheidendes Merkmal
c) Ermittlung der Absatzförderungsabsicht
d) Maßgeblichkeit einer Schwerpunktbetrachtung?
aa) Schwerpunktbetrachtung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(1) „Sanatorium“-Entscheidung
(2) „Pflanzensäfte“-Entscheidung
(3) „Sanatoriumswerbung“-Entscheidung
(4) „Ginseng“-Entscheidung
(5) „Schönheits-Chirurgie“-Entscheidung
bb) Abkehr von der Schwerpunktbetrachtung?
(1) „Novodigal/temagin“-Entscheidung
(2) „Katovit“-Entscheidung sowie Folgeentscheidungen („Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie“ und „Neurotrat forte“)
(3) „Myalgien“-Entscheidung
(4) Zusammenfassende Analyse
cc) Gebotenheit einer Schwerpunktbetrachtung
(1) Inhaltlich-begriffliche Gebotenheit der Schwerpunktbetrachtung
(2) Verfassungsrechtliche Gebotenheit der Schwerpunktbetrachtung
3. Weitere für eine verfassungskonforme Auslegung maßgebliche Aspekte
a) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2004
aa) Inhalt der Entscheidung
bb) Analyse der Entscheidung: Die aufgestellten Kriterien
(1) Notwendigkeit der Nennung der betreffenden Information
(2) Sachangemessenheit der Information
(3) Passivität des Informationsmediums
(4) Konkrete Gefahrenprognose
cc) Übertragbarkeit auf andere Werbungstreibende als Ärzte
dd) Sonstige Aspekte bezüglich einschränkender Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG im Falle ärztlicher Selbstdarstellung; Auslegung des Werbebegriffes
ee) Abweichende Entscheidung des OLG Frankfurt vom 31. August 2006
b) Näheres zu den aufgestellten Kriterien für eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG
aa) Sachangemessenheit der Information; Bedeutung des informierten Patienten
bb) Passivität des Werbemediums; insbesondere Werbung im Internet
(1) Unterschied zwischen passiver und aktiver Werbung
(2) Bedeutung des § 1 Abs. 5 HWG
(3) Konsequenzen für die Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG; Einzelfälle
(a) Packungsbeilage (Gebrauchsinformation) oder Arzneimittelverpackung im Internet
cc) Konkrete Gefahrenprognose
c) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 und 1. März 2007: Erfordernis einer zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung
aa) Entscheidung vom 6. Mai 2004 („Lebertrankapseln“)
bb) Entscheidung vom 1. März 2007 („Krankenhauswerbung“)
cc) Unmittelbare oder zumindest mittelbare (konkrete) Gesundheitsgefährdung
(1) Heilmittelwerbeverbote als konkrete Gefährdungsdelikte
(2) „Unmittelbare“ und „mittelbare“ Gesundheitsgefährdung
4. Berücksichtigung des nur ergänzenden Schutzzwecks des § 10 Abs. 1 HWG
5. Verfassungskonforme Auslegung im Falle verteidigender oder ähnlicher Äußerungen
a) „Hormonpräparate“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
b) Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29. November 2006 („Statine“)
aa) Inhalt der Entscheidung
IV. Verfassungskonforme Auslegung und Europarecht
Fünfter Teil: Abschließende Betrachtung durch Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse in Leitsätzen