Chapter
II. Zum Gang der Darstellung
III. Zum Untersuchungsmaßstab
B. Das Völkerstrafgesetzbuch
I. Gesetzgeberische Ziele
2. Erstes Ziel: Erfassung des spezifischen Unrechts der Verbrechen gegen das Völkerrecht
3. Zweites Ziel: Anpassung des deutschen Strafrechts an das Römische Statut
4. Drittes Ziel: Verbesserung der Rechtsklarheit und Steigerung der Handhabbarkeit in der Praxis durch Normierungen in einem einheitlichen Regelungswerk
5. Viertes Ziel: Förderung und Verbreitung des humanitären Völkerrechts
II. Inhalt und Struktur des Völkerstrafgesetzbuchs
1. Teil 1: Allgemeine Regelungen (§§ 1 bis 5 VStGB)
2. Teil 2: Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 bis 14 VStGB)
a) Abschnitt 1: Völkermord (§ 6 VStGB) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)
aa) Völkermord (§ 6 VStGB)
bb) Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)
b) Abschnitt 2: Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 VStGB)
c) Abschnitt 3: Sonstige Straftaten (Verletzung der Aufsichtspflicht [§ 13 VStGB] und Unterlassen der Meldung einer Straftat [§ 14 VStGB])
C. Das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
I. Das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht im deutschen Recht
1. Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG
2. ratio des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
bb) Das Demokratieprinzip als Grundlage des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
b) Die Theorie der Generalprävention
aa) Zur Theorie der Generalprävention auf der Ebene der konkreten Strafanwendung
bb) Zur Theorie der Generalprävention auf der Ebene der Strafdrohung
c) Rechtsstaatliche Prinzipien
aa) Das Prinzip der Rechtssicherheit
bb) Der Grundsatz der Gewaltenteilung
(2) Das Gewaltenteilungsprinzip als Grundlage des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
(2) Das Schuldprinzip als Grundlage des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
d) Zusammenfassung zur ratio des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
3. Inhalt und Reichweite des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
a) Zum Begriff des Gewohnheitsrechts
b) Fallgruppen, die nicht unter das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG fallen sollen
aa) Gewohnheitsrechtliche Bildung von Straffreistellungsgründen
bb) desuetudo (Nichtanwendung bestehender Strafgesetze auf Grund gemeinsamer Rechtsüberzeugung
cc) Gewohnheitsrechtliche Tatbestandseinengung durch milde Auslegung
dd) Anwendung von Gewohnheitsrecht im Allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts
(1) Im Besonderen: Gewohnheitsrechtliche Einschränkung von Rechtfertigungsgründen
(2) Im Allgemeinen: Anwendung von Gewohnheitsrecht im Allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts
ee) Heranziehung gewohnheitsrechtlicher Sätze anderer Rechtsgebiete
ff) Zusammenfassung und Systematisierung der Fallgruppen
II. Das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht im Völkerrecht?
D. Verstoß der auf Völkergewohnheitsrecht verweisenden VStGB-Tatbestände gegen das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
II. Vorliegen eines dynamischen Verweises auf Völkergewohnheitsrecht
1. § 7 Abs. 1 Nr. 4 VStGB (Vertreibung oder zwangsweise Überführung)
a) „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Opfers“
b) „Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts“
2. § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Folter)
3. § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB (Freiheitsentziehung)
4. § 7 Abs. 1 Nr. 10 Var. 8 VStGB (Verfolgung)
5. § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB (Vertreibung oder zwangsweise Überführung)
6. § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB (Bestrafung ohne ordentliches Verfahren)
7. § 9 Abs. 1 VStGB (Plünderung oder Zerstörung von Sachen)
8. § 9 Abs. 2 VStGB (Aufhebung und Aussetzung von Rechten und Forderungen)
9. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VStGB (Angriffe gegen Hilfsmissionen und friedenserhaltende Missionen)
10. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VStGB (Angriffe gegen durch das Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnete Personen und Objekte)
11. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VStGB (Angriffe auf zivile Objekte)
12. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Alt. 2 VStGB (Aushungern der Zivilbevölkerung)
III. Eingriff in den Schutzbereich des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
2. Einschlägigkeit des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG bei Strafbegründung durch Völkergewohnheitsrecht
b) Zur Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes
c) Zur völkerrechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts
(1) Zur völkerrechtskonformen Auslegung des einfachen deutschen Rechts
(2) Zur völkerrechtskonformen Auslegung des deutschen Verfassungsrechts
bb) Allgemeine Grenzen der völkerrechtskonformen Auslegung deutschen Rechts
d) Exkurs: Die Diskussion um die Völkerrechtsfreundlichkeit des Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit den Mauerschützenprozessen
aa) Allgemeines zu den Mauerschützenfällen
bb) Die Mauerschützenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rückwirkungsverbot
cc) Die Mauerschützenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rückwirkungsverbot
dd) Die Literatur zur Frage einer völkerrechtskonformen Auslegung des Rückwirkungsverbots
e) Zur Frage einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 103 Abs. 2 GG im vorliegenden Fall
aa) Völkerrechtskonforme Auslegung wegen völkerrechtlicher Bestrafungspflichten
bb) Völkerrechtskonforme Auslegung wegen völkergewohnheitsrechtlicher self-executing-Strafbestimmungen
(1) Grenze einer völkerrechtskonformen Auslegung: Möglicher Wortsinn des Art. 103 Abs. 2 GG
(2) Grenze einer völkerrechtskonformen Auslegung: Erkennbarer Zweck des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
(3) Grenze einer völkerrechtskonformen Auslegung: Verbot der Minderung des nationalen Grundrechtsschutzes
f) Zusammenfassung zur Frage der Einschlägigkeit des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG bei Strafbegründung durch Völkergewohnheitsrecht
3. Einschlägigkeit des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG bei formellgesetzlichen dynamischen Verweisungen auf Gewohnheitsrecht
a) Zulässigkeitskriterien für formellgesetzliche dynamische Verweisungen auf Gewohnheitsrecht
b) Anwendung auf die Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs
aa) § 7 Abs. 1 Nr. 4 VStGB (Vertreibung oder zwangsweise Überführung)
bb) § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Folter)
cc) § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB (Freiheitsentziehung)
dd) § 7 Abs. 1 Nr. 10 Var. 8 VStGB (Verfolgung)
ee) § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB (Vertreibung oder zwangsweise Überführung)
ff) § 9 Abs. 1 VStGB (Plünderung oder Zerstörung von Sachen)
gg) § 9 Abs. 2 VStGB (Aufhebung und Aussetzung von Rechten und Forderungen)
hh) § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VStGB (Angriffe gegen durch das Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnete Personen und Objekte)
ii) § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VStGB (Angriffe auf zivile Objekte)
jj) § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Alt. 2 VStGB (Aushungern der Zivilbevölkerung)
c) Exkurs: Übertragung der vorliegenden Kriterien auf sonstige Fälle der mittelbaren Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
aa) Zur Anwendung von Gewohnheitsrecht im Allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts
bb) Zur Heranziehung gewohnheitsrechtlicher Sätze anderer Rechtsgebiete
cc) Zu den Fällen der mittelbar nachteiligen Auswirkungen der gewohnheitsrechtlichen Bildung von Straffreistellungsgründen auf die Strafbarkeit Dritter (am Beispiel von § 32 StGB)
IV. Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
1. Allgemeines zum Rechtsinstitut der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht
2. Abwägbarkeit des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
a) Exkurs: Die Diskussion um die Einschränkbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit den Mauerschützenprozessen
aa) Der Mauerschützenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 96 ff.)
bb) Die im Zusammenhang mit den Mauerschützenprozessen geführte Diskussion um eine Einschränkbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG
b) Eigene Stellungnahme zur Einschränkbarkeit des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
aa) Wortlaut des Art. 103 Abs. 2 GG
bb) Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip als strenge Grenze zwischen der Staatsgewalt und der Freiheit des Bürgers
cc) Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 7 Abs. 2 EMRK
(1) Zu den Einzelprinzipien des Art. 7 EMRK
(a) Schutzgehalt des Art. 7 Abs. 1 EMRK
(2) Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 7 Abs. 2 EMRK als Argument gegen eine Einschränkbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG?
3. Kollidierendes Verfassungsrecht im Falle von Gesetzen, die dynamisch auf Völkergewohnheitsrecht verweisen
b) Völkergewohnheitsrechtliche self-executing-Strafbestimmungen im Zusammenwirken mit Art. 25 GG
c) Staatliche Schutzpflichten (am Beispiel der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben)
aa) Herleitung der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben
bb) Zur Frage einer Kollision
V. Zusammenfassung zur Frage der Vereinbarkeit der untersuchten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs mit dem Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG
E. Rechtspolitischer Ausblick: Änderung des Art. 103 Abs. 2 GG?
F. Zusammenfassung und Thesen
I. Zur Auslegung des Völkerstrafgesetzbuchs
II. Zur ratio des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
III. Zur Frage der Einschlägigkeit des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG bei Strafbegründung durch Völkergewohnheitsrecht
IV. Zur Frage der Einschlägigkeit des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG bei formellgesetzlicher dynamischer Verweisung auf Gewohnheitsrecht
V. Zur Frage der Abwägbarkeit des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht mit kollidierendem Verfassungsrecht
VI. Zur Frage, ob Verfassungsrecht existiert,das formellgesetzliche dynamische Verweisungen auf Gewohnheitsrecht gebietet
VII. Zur Frage einer Änderung des Art. 103 Abs. 2 GG
VIII. Zur Frage der Vereinbarkeit der untersuchten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs mit dem Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG