Chapter
A. Der Anlass der Untersuchung: Haftungssorgen der Ärztekammern
B. Ethikkommissionen im Sinne des Arzneimittel- und des Medizinproduktegesetzes
I. Klinische Prüfungen am Menschen
1. Begriffe und Regelungen
a) Klinische Prüfung von Arzneimitteln
b) Klinische Prüfung von Medizinprodukten
2. Ablauf der klinischen Prüfung am Menschen
a) Entwicklungsphasen von Arzneimitteln
b) Entwicklungsphasen von Medizinprodukten
II. Rolle der Ethikkommission bei der klinischen Prüfung
1. Der Begriff Ethikkommission
a) Nach dem Arzneimittelgesetz
b) Nach dem Medizinproduktegesetz
2. Die Aufgaben der Ethikkommissionen
3. Verfahrensablauf und Prüfungsumfang
b) Medizinprodukteprüfungen
III. Bestandsaufnahme: Ethikkommissionen in Deutschland
1. Rechtsgrundlagen der Errichtung
a) Ethikkommissionen zur Beurteilung von Arzneimittelprüfungen
b) Ethikkommissionen zur Beurteilung von Medizinprodukteprüfungen
C. Das Schädigungspotential von Ethikkommissionen
I. Durchführung klinischer Prüfungen am Menschen
II. Verhinderung klinischer Prüfungen am Menschen
D. Problemstellung und Gang der Untersuchung
Teil 2: Grundüberlegungen zur Staatshaftung gemäß Art. 34 GG für Ethikkommissionen
A. Rechtliche Einordnung der Ethikkommissionen
I. Rechtsnatur des Votums
1. Votum nach Arzneimittelgesetz
a) Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
b) Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung
2. Medizinprodukteprüfung
a) Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
b) Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung
II. Verwaltungsorganisationsrechtliche Stellung der Ethikkommissionen
1. Private Ethikkommissionen
a) Durch Beleihung in Verwaltung eingebunden
b) Verwaltungsorganisationsrechtlicher Status des Beliehenen
2. Bei Ärztekammer, staatlicher Universität oder einem Land angesiedelt
aa) Organ eines Verwaltungsträgers
bb) Durch Organisationsrecht errichtet
cc) Vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig
dd) Zur eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gesetzlich berufen
ee) In eigenem Namen handelnd
c) Statusänderung durch Registrierung bei der Bundesoberbehörde?
III. Das Problem fehlender demokratischer Legitimation
1. Die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Anforderungen an Ethikkommissionen
2. Legitimationsdefizite der einzelnen Ethikkommissionen
a) Privatrechtlich gebildete Ethikkommissionen
b) Ethikkommissionen an Hochschulen
c) Ethikkommissionen an Ärztekammern
d) Ethikkommissionen auf Landesebene
3. Folgen fehlender demokratischer Legitimation
B. Dogmatische Überlegungen zu Art. 34 GG
I. Art. 34 GG als Überleitungsnorm
II. Die vermeintliche Anbindung an § 839 BGB
III. Kein Verschulden des Amtsträgers erforderlich
C. Der nach Art. 34 GG überzuleitende Anspruch
1. Der Beamtenbegriff nach allgemeiner Ansicht
a) Willkürliche Ergebnisse
b) Keine überzeugende Herleitung
3. Auslegung des § 839 BGB
a) Bedeutung des Begriffs zur Zeit der Entstehung der Norm
b) Aufnahme des Begriffs in Art. 131 WRV
c) Keine Abänderung durch das Beamtenrechtsänderungsgesetz von 1933
d) Keine Abänderung durch neuen Wortlaut des Art. 34 GG
II. Andere gegen den Amtswalter gerichtete Schadensersatzansprüche
1. Allgemeine Ansicht zum Verhältnis des § 839 BGB zu anderen Normen
2. Ablehnung der Deutung des § 839 BGB als lex specialis
III. Unmittelbare Staatshaftungsansprüche
1. Weitergehende Auslegung von "Verantwortlichkeit" in Art. 34 GG
IV. Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch
a) Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
aa) Tatbestandsvoraussetzungen
bb) Ausschluss des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs
b) Fallkonstellationen im Rahmen der Tätigkeit der Ethikkommissionen
aa) Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG
bb) Nichtumsetzung der Richtlinie 2005/28/EG
(1) Schadensersatz wegen fehlenden Informationsaustausches?
(2) Schadensersatz wegen nicht erlassener Verfahrensvorschriften?
(3) Schadensersatz wegen unterlassener Aufbewahrung von Dokumenten
2. Bestimmung des Anspruchsgegners in Deutschland
a) Die nationale Konzeption
aa) Gemeinschaftsrechtlicher Haftungsgrundsatz
bb) Anpassung der nationalen Anspruchsgrundlagen an das Gemeinschaftsrecht
b) Die gemeinschaftsrechtliche Lösung
aa) Anspruchsgegner grundsätzlich der Mitgliedstaat
bb) Abweichungen können mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sein
cc) Keine abweichende Haftungsverteilungsregel in Deutschland
c) Die gemischte Lösung des Bundesgerichtshofs
aa) Gemeinschaftsrechtlicher Anspruch sui generis
bb) Anspruchsgegner nach Grundsätzen des Art. 34 Satz 1 GG zu bestimmen
Teil 3: Staatshaftung gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB
A. Anspruchsvoraussetzungen
I. Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes
II. Verletzung einer ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
1. Gegenüber Patienten und Probanden obliegende Amtspflichten
2. Gegenüber Sponsoren und forschenden Ärzten obliegende Amtspflichten
III. Begründung einer Verantwortlichkeit – hier: § 839 BGB
1. Beamter im Sinne des § 839 BGB
2. Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
3. Verursachung eines Schadens
aa) Abstimmungsverhalten innerhalb der Ethikkommission
bb) Bei multizentrischen Studien/Beteiligung mehrerer Ethikkommissionen
cc) Bei gleichlautender Entscheidung der Bundesoberbehörde bezüglich Arzneimittelprüfungen
dd) Bei Medizinprodukteprüfungen
ee) Bei fehlender demokratischer Legitimation
b) Zurechenbarkeit des Schadens nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm
aa) Schutz von Körper und Leben der Versuchsteilnehmer
bb) Selbstbestimmungsrecht der Versuchsteilnehmer
cc) Wissenschaftliche und wirtschaftliche Interessen des Durchführenden der Studie
c) Schadensumfang und Schadensberechnung
aa) Einheitlicher Sorgfaltsmaßstab?
bb) Funktionaler Sorgfaltsmaßstab
5. Keine Haftungsausschlüsse
a) Grundsatz der Subsidiarität, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
aa) Ansprüche der Versuchsteilnehmer gegen die Versicherung
bb) Ansprüche der Versuchsteilnehmer gegen übrige Schädiger bei nicht von der Versicherung gedeckten Schäden
cc) Ansprüche gegen andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
b) Grundsatz des Primärrechtsschutzes, § 839 Abs. 3 BGB
aa) Rechtsmittel des Durchführenden der Studie
bb) Rechtsmittel des Versuchsteilnehmers
c) Spezialgesetzlicher Haftungsausschluss
B. Kein Ausschluss der Haftungsüberleitung
I. § 1 Abs. 3 des Preußischen Beamtenhaftungsgesetzes
1. Gebührenbeamte gemäß dem ersten Halbsatz des § 1 Abs. 3 PreußBHaftG
b) Keinerlei Besoldung durch den Staat
c) Gesetzlich geregelter Zahlungsmodus
d) Keine weiteren Voraussetzungen
e) Anwendbarkeit auf Ethikkommissionen
2. Gebührenbeamte gemäß dem zweiten Halbsatz des § 1 Abs. 3 PreußBHaftG
b) Eigener gesetzlicher Zahlungsanspruch gegen den Beteiligten
c) Für einzelne Amtshandlungen
d) Keine weiteren Voraussetzungen
e) Anwendbarkeit auf Ethikkommissionen
II. § 5 Nr. 1 des Reichsbeamtenhaftungsgesetzes sowie gleichlautende Normen
2. Keine Besoldung vom Staat außer der Entschädigung für den Dienstaufwand
3. Eigener gesetzlicher Zahlungsanspruch gegen den Beteiligten
4. Anwendbarkeit auf Ethikkommissionen
I. Die grundsätzlich haftende juristische Person des öffentlichen Rechts
1. Erster Ansatz: Der Dienstherr, ansonsten der Staat?
2. Zweiter Ansatz: Die Körperschaft, in deren Dienst der Amtswalter steht
3. Begriff des "in Dienst stehen" im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG
a) Dienstverhältnis im Sinne des Beamten- und Dienstrechts?
b) Bei Beamten das Dienstverhältnis, sonst bloße Aufgabenwahrnehmung?
c) Aufgaben wahrnehmen, die der Körperschaft obliegen?
d) Ein Amt anvertraut bekommen
e) Anwendung auf die Mitglieder der Ethikkommissionen
aa) Erste Faustregel: Anstellungskörperschaft
bb) Zweite Faustregel: Bestellung ins Amt
cc) Grundregel: Anvertrauende Körperschaft ist diejenige, die entscheidet
II. Die für die Ethikkommissionen haftenden Körperschaften
a) Die grundsätzlich haftenden Körperschaften
b) Landesgesetzliche Sonderregelung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
b) Landesgesetzliche Abweichung
8. Mecklenburg-Vorpommern
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
aa) Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein
bb) Ethikkommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe
cc) Ethikkommissionen der nordrhein-westfälischen Universitäten
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Die grundsätzlich haftenden Körperschaften
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
b) Landesgesetzliche Abweichung
a) Grundsätzlich haftende Körperschaft
17. Die privatrechtlichen Ethikkommissionen
Teil 4: Zusammenfassung und Ausblick
A. Wesentliche Ergebnisse
I. Zur rechtlichen Einordnung von Ethikkommissionen
II. Zur Dogmatik des Art. 34 Satz 1 GG
III. Zu Anspruchsbegründung und Anspruchsausschluss
IV. Zur Frage nach der haftenden Körperschaft
2. Alleinige Primärhaftung der Ärztekammer bzw. Universität
3. Haftung des Landes neben der Trägerkörperschaft
4. Haftung des Landes im Innenverhältnis bei Versicherungsausfall
B. Nachteile der Haftungsverteilung
I. Risiko fehlender Haftungsmasse
1. Bei Haftung von Ärztekammern ohne Landesdeckung
2. Bei Stiftungsuniversitäten
II. Risiken bei unselbständigen Versorgungswerken der Ärztekammern
III. Fehlende Regressmöglichkeiten
I. Beseitigung von Legitimationsdefiziten
III. Übertragung der Passivlegitimation für öffentlich-rechtliche Ethikkommissionen auf die Länder
1. Pauschale Anordnung der Landeshaftung
2. Einführung von Landesethikkommissionen