Die Rechtsfigur des omnimodo facturus :Ein Beitrag zur Abgrenzung von Anstiftung und Beihilfe ( Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge )

Publication subTitle :Ein Beitrag zur Abgrenzung von Anstiftung und Beihilfe

Publication series :Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge

Author: Steen   Henning  

Publisher: Duncker & Humblot GmbH‎

Publication year: 2011

E-ISBN: 9783428533633

P-ISBN(Paperback): 9783428133635

Subject:

Keyword: Rechts- und Staatswissenschaften

Language: GER

Access to resources Favorite

Disclaimer: Any content in publications that violate the sovereignty, the constitution or regulations of the PRC is not accepted or approved by CNPIEC.

Description

Henning Steen behandelt ein Abgrenzungsproblem zwischen Anstiftung und Beihilfe. Es geht um die Frage, ob jemand noch zu einer Tat angestiftet werden kann, deren Begehung er bereits plant. Nach Auffassung des ganz überwiegenden Teils der Wissenschaft und der Rechtsprechung könne ein solcher omnimodo facturus nicht mehr angestiftet werden, da dieser seinen Tatentschluss schon gefasst habe. Es komme lediglich eine psychische Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses in Betracht. Im ersten Teil der Arbeit zeigt sich bei einer Betrachtung des Vorsatzbegriffs, dass die entscheidende Grundannahme der Lehre vom omnimodo facturus nicht zutrifft, der Tatentschluss des späteren Täters im Vorbereitungsstadium sei regelmäßig identisch mit dessen Deliktsvorsatz bei Tatbegehung. Deutlich wird vielmehr, dass der Wille zur Tatbegehung im Planungsstadium der Tat einige Elemente nicht aufweist, die für den Vorsatz konstituierend sind. Entscheidend kommt es deshalb für die Bestrafung eines Anstifters nicht darauf an, welchen Einfluss er auf den Tatplan des Täters vor der Tat ausübt, sondern welchen Einfluss er auf den Vorsatz des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung hat. Für die anschließende Frage, wann sich dieser Einfluss als ein Bestimmen zur Tatbegehung darstellt, wird im zweiten Teil der ursächliche Zusammenhang zwischen Einwirkungsbeitrag und Deliktsvorsatz untersucht. Dabei zeigt sich zunächst, dass sowohl Anstiftung als auch psychische Beihilfe einen psychischen Kausalzusammenhang voraussetzen. Für beide psychischen Teilnahmeformen ist die Verursachung des Tatentschlusses des Haupttäters Mindestvoraussetzung der Zurechnung. Sodann wird im dritten Teil der Arbeit herausgearbeitet, dass der Unterschied zwischen der tätergleich zu bestrafenden Anstiftung und der psychischen Beihilfe strukturell dem Unterschied zwischen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe entspricht. Hier wie dort hängt die Höhe des zu verantwortenden Unrechts von dem Gewicht des kausalen Tatbeitrags für die Tat ab. Der Anstifter muss folglich den Tatentschluss durch die von ihm gelieferte Motivation oder Rathilfe prägen. Anhand verschiedener Erscheinungsformen der psychischen Teilnahme wird schließlich dargelegt, worin ein solcher prägender Einfluss des Anstifters besteht.

Chapter

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

§ 1 Der Tatentschluss im Vorbereitungsstadium

A. Ausgangsthese

B. Einzelne Elemente des Vorsatzes

I. Der Vorsatz bezüglich des Tatobjekts (Die Konkretheit des Wissens)

1. Der Objektsvorsatz nach der sog. Konkretisierungstheorie

a) Das Argument der „Zufälligkeit“

b) Wahrnehmung als maßgeblicher Unterschied

aa) Die sog. Normalfälle

bb) Die sog. Problemfälle

c) Konkretisierungstheorie und Ausgangsthese

2. Der Objektsvorsatz nach der sog. Gleichwertigkeitstheorie

a) Die Notwendigkeit einer „eingeschränkten“ Gleichwertigkeitstheorie

b) Die Lehre von der Vorsatzgefahr

c) Vorsatzgefahr und Ausgangsthese

3. Zwischenergebnis

II. Der Handlungsvorsatz (Die Koinzidenz des Vorsatzes)

1. Der sog. Entführungsfall (BGH NStZ 2002, 309)

2. Das Strafbarkeitsdefizit

a) Strafbarkeitsdefizit im objektiven Tatbestand

aa) Fehlen einer „rechtlich relevanten Tathandlung“ bzw. einer „vorsätzlichen Tathandlung“

bb) Trennung zwischen Versuch und tatbestandsmäßiger Handlung

b) Strafbarkeitsdefizit im subjektiven Tatbestand

aa) Die unterschiedlichen Begründungen in Rechtsprechung und Literatur

bb) Kritik

3. Zwischenergebnis

III. Die Deutlichkeit des Wissens

1. Platzgummers Lehre vom Mitbewusstsein

2. Sachgedankliches Bewusstsein nach Schmidhäuser

3. Die gestalttheoretische Konzeption Schewes

4. „Nicht-psychologische“ Auffassungen

C. Zusammenfassung des ersten Abschnitts und Ergebnis zur Ausgangsthese

§ 2 Die Kausalität der Anstiftung

A. Kausalität nach der Äquivalenztheorie

I. Die conditio-sine-qua-non-Formel

II. Die Formel von der gesetzmäßigen Bedingung

III. Anstiftung und naturgesetzlicher Zusammenhang

1. Anwendbarkeit der herkömmlichen Kausalitätsformeln

a) Teilweise naturgesetzlich bestimmtes Entscheidungsschema (Samson)

b) Starker und schwacher Ursachenbegriff (Hruschka)

2. Kausalität als empirischer Zusammenhang

a) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung und sog. retrospektive Erfahrungssätze (J. Schulz)

b) Kausalgesetze und freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) in der Rechtsprechung

aa) Kritik: Kausalität als Blankettbegriff (Arm. Kaufmann)

bb) Die Kritik von Volk

cc) Zurechnung nach plausiblen Zusammenhängen und der Grundsatz „in-dubio-pro-reo“ (Maiwald und Hoyer)

3. Die Lehre vom plausiblen Zusammenhang im Bereich psychisch vermittelter Kausalität

a) Ausschluss anderer Ursachen

b) Rückschluss auf einen naturgesetzlichen Zusammenhang

B. Probabilistische Kausalität und sog. Motivationskausalität

I. Hoyers probabilistischer Kausalitätsbegriff

II. Motivationskausalität als Kausalität der Anstiftung (Puppe)

III. Intensivierungseffekt und omnimodo facturus-Konstellationen

1. Exakte statistische Begründungen

2. Geschätzte Wahrscheinlichkeiten

3. Begründung fehlender Intensivierung auf Grundlage eines probabilistisch-wertenden Kausalbegriffs

C. Ein einheitlicher Kausalitätsbegriff im Rahmen der psychischen Teilnahme

I. Das Problem

II. Der Begriff der psychischen Beihilfe

III. Die Beziehung zwischen psychischer Gehilfenhandlung und Haupttat

1. Gesetzmäßige Zusammenhänge bei psychischer Beihilfe

2. Die Förderungsformel der Rechtsprechung

3. Risikozusammenhang zwischen Gehilfenhandlung und Haupttat

a) Erhöhung des Risikos der Rechtsgutsverletzung ex ante

b) Beihilfe als Gefährdungsdelikt

c) Risikobestimmung ex-post

d) Ex-post-Bestimmung des Risikozusammenhangs nach dem Prinzip der maximalen Bestimmtheit

4. Die Übernahme des Risikos

IV. Übernahme als gemeinsames Zurechnungskriterium?

V. Objektive Zurechnung im engeren Sinn und psychische Teilnahme

D. Zusammenfassung der Ergebnisse des zweiten Teils

§ 3 Der Strafgrund der Anstiftung

A. Anstiftung als bloße Beeinträchtigung der Tätermotivation

B. Die Lehre vom omnimodo facturus

I. Stärke der Einwirkungshandlung

II. Übergang zum „festen Verwirklichungswillen“

III. Vereinbarkeit der Lehre vom omnimodo facturus mit den bisherigen Ergebnissen

IV. Kritik am Abgrenzungskriterium des festen Verwirklichungswillens

1. Das Argument der widersprechenden psychologischen Erfahrung

a) Subjektive omnimodo facturus-Theorien

aa) Überwiegen des Verwirklichungswillens?

bb) Vorbehaltloser Verwirklichungswille?

b) Objektiv-subjektive omnimodo facturus-Theorien

c) Die psychische Zäsur nach einer „engen“ Lehre vom omnimodo facturus

2. Das Argument der Unrechtszurechnung (Hoyer)

a) Die sog. akzessorische Verursachungstheorie

b) Die sog. gemischte Verursachungstheorie

aa) Spezifisches Anstiftungsunrecht als abgeleitetes Haupttatunrecht

bb) Spezifisches Anstiftungsunrecht als selbständiges Unrecht

(1) Rein subjektive Unrechtsbegründung?

(2) Begründung selbständigen Unrechts durch Aufforderung zur Tat

(3) Hervorrufen des Verwirklichungswillens als Gefährdungserfolg

(a) Die Figur des unentbehrlichen Gehilfen

(b) Das selbständige Unrecht der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB

V. Ergebnis zur Lehre vom omnimodo facturus

C. Die Lehre vom Unrechtspakt

I. Die (Mit-)Motivierung des Täters

II. Der Unrechtspakt

1. Der Unrechtspakt als Abhängigkeitsverhältnis

2. Der Unrechtspakt als Hierarchieverhältnis

3. Der Unrechtspakt als vertragsähnliches Verhältnis

a) Die Gegenleistung als motivierender Vorteil

aa) Die „Verpflichtung“ zur eigenen Leistung

bb) Die Abhängigkeit der Gegenleistung von der eigenen Leistung

cc) Die Erbringung der Gegenleistung durch den Anstifter

b) Der Unrechtspakt als äußere Form der Einwirkung

aa) Die Unrechtsdifferenz zur Beihilfe

bb) Der Unrechtspakt und der gemeinsame Tatplan der Mittäter

4. Ergebnis zur Lehre vom Unrechtspakt

D. Das eigene Kriterium: Die handlungsleitenden tatwirksamen Teilnehmerbeiträge

I. Die Unterscheidung im Rahmen physischer Tatbeiträge

1. Die Möglichkeit einer Unterscheidung zwischen äußeren Beteiligungsbeiträgen nach objektiven Kriterien

2. Zur Grundkonzeption der funktionalen Tatherrschaft

3. Die Wesentlichkeit des Tatbeitrags

a) Beurteilung aus Sicht ex-post

b) Erforderlichkeit des Tatbeitrags aus Sicht ex-ante

aa) Der Einfluss hypothetischer Ersatzursachen auf die Zurechnung

bb) Der Einfluss hypothetischer Ersatzursachen auf die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

cc) Tatherrschaft als „offener Begriff“

4. Fazit

II. Die Unterscheidung im Bereich psychischer Tatbeiträge

1. Die Anstiftung durch Rat

2. Die Anstiftung durch Motivierung

a) Die Unterscheidung zwischen Primär- und Letzt-Zwecken

b) Das Kriterium des „notwendigen Beweggrundes“

c) Die bestimmenden Motive

aa) Die handlungsleitenden Motive und die sog. Bestärkung des Tatentschlusses

bb) Die Motivänderung und der Ausschluss hypothetischer Ersatzursachen

3. Die Abstiftung, Aufstiftung und Umstiftung

a) Die Abstiftung

b) Die Aufstiftung

c) Die Umstiftung

4. Der Zusammenhang zwischen dem Mittel der Beeinflussung und dessen Wirkung

Literaturverzeichnis

Gesamtergebnis

Sachverzeichnis

The users who browse this book also browse