Chapter
Kapitel 1: Gegenstand und Gang der Untersuchung
Kapitel 2: Fairness und «Menschenrecht auf Verteidigung» im Kontext des Strafverfahrens und strafprozessualen Beweisverfahrens
A. Strafgerechtigkeit und Strafverfahren
I. «Dienende Funktion» und «eigenständige Werthaftigkeit» als die zwei Wesenszüge des Strafverfahrensrechts
II. Die Zusammenführung von materieller und prozeduraler Gerechtigkeitskomponente
B. Das Straf- und Beweisverfahren als «wahrheitsgerichtetes Erkenntnisverfahren»
I. Das Straf- und Beweisverfahren im Kontext der Erkenntnistheorie und der Wahrheitstheorien der Philosophie
1. Das Strafverfahren als Erkenntnisverfahren
2. Die den verschiedenen Erkenntniselementen zugeordneten philosophischen Wahrheitstheorien in deren Bedeutung für Ziel und Weg des strafverfahrensrechlichen «wahrheitsgerichteten Erkenntnisverfahrens»
3. Der Begriffsgegensatz von materieller und formeller Wahrheit: Übereinstimmendes und Unterschiedliches im Wahrheitsverständnis der instruktorischen, adversatorischen sowie der«gemischten» internationalen Strafverfahren
a) Wahrheit als «universal» anzustrebendes Ziel eines jeden Strafverfahrens
b) Unterschiedlichkeit bezüglich der Art und Weise der Wahrheitsermittlungswege
II. Ausgewählte Elemente und Kennzeichen des strafverfahrensrechtlichen Erkenntnisverfahrens als Wahrheitsermittlungsweg
1. Das Strafverfahren als ein dynamisches, finales und gesteuertes Erkenntnisverfahren
2. Die Verbindung und Inbezugnahme von objektivem und subjektivem Moment des strafverfahrensrechtlichen Erkenntnisverfahrens
3. Das Moment des Zweifelbehafteten und das Erfordernis zu wahrender Offenheit des strafverfahrensrechtlichen Erkenntnisverfahrens
4. Der dialektische Charakter des strafverfahrensrechtlichen Erkenntnisverfahrens und dessen Erfordernis von im Strafverfahren zu wahrender These und Antithese
5. Das strafverfahrensrechtliche Erkenntnisverfahren als – dialektische – Kommunikation und Interaktion
Kapitel 3: Fairness des Strafverfahrens als höchstes Verfahrensprinzip und Menschenrecht
A. Fairness des Strafverfahrens als das an das Strafverfahren als «Gesamtheit» angelegte Verfahrensprinzip auf höchster Ebene
I. Fairness des Strafverfahrens als Ganzheitsbegriff
II. Fairness des Strafverfahrens als normativer Wert(ungs)begriff und auf Optimierung und Ausgleich ausgerichteter Lösungsbegriff
III. Fairness des Strafverfahrens als der die materielle und prozedurale Gerechtigkeitskomponente zusammenführende Begriff der «Strafgerechtigkeit»
1. Fairness des Strafverfahrens in deren Bedeutung als «Strafgerechtigkeit»
2. Der aus dem Fairnessbegriff als «Strafgerechtigkeit» folgende vertikale und horizontale Ausgleich und das Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Fairnesselementen
B. Fairness des Strafverfahrens als Menschenrecht
I. Fairness des Strafverfahrens als Menschenrecht des Angeklagten
II. Begründungslinien für ein Menschenrecht des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren
1. Philosophische Begründungslinien für ein Menschenrecht des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren
e) Die Diskurstheorien von Apel, Habermas, Alexy und Tammelo
aa) Der ideale Diskurs und dessen Diskursbedingungen
bb) Der ideale Diskurs als Leit- und Rechtfertigungsmassstab für den «realen Diskurs: Strafverfahren»
cc) Das nach Gerechtigkeit strebende und menschenrechtsschützende Strafverfahren in dessen Einordnung als Diskurs und in dessen Annäherungsanspruch auf Verwirklichung der idealen Diskursbedingungen
2. Psychologische Begründungslinien für ein Menschenrecht des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren
III. Verankerung des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren in menschenrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Rechtsinstrumenten
1. Verankerung des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren in internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten
a) Internationale Menschenrechtsinstrumente: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte
b) Regionale Menschenrechtsinstrumente
aa) Amerikanische Menschenrechtsinstrumente
bb) Afrikanische und Arabische Menschenrechtsinstrumente
cc) Europäische Menschenrechtsinstrumente: Die europäische Menschenrechtskonvention
(1) Fair Trial – Fair Hearing
(2) Die menschenrechtsschützende Blickrichtung der EMRK und des EGMR auf ein faires Strafverfahren
(3) Das Menschenrecht des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren nach Art. 6 EMRK und dessen spezifischen Einzelgarantien in Art. 6 I, II und III EMRK
(4) Die spezifischen benannten und unbenannten Verteidigungsrechte des Angeklagten und dessen «Recht auf wirksame Verteidigung» als essentielle Elemente des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren
(4.1) Die benannten spezifischen Verteidigungsrechte in ihrer Verbindung zur wirksamen Verteidigung des Angeklagten und zu dessen Recht auf ein faires Strafverfahren in der Rechtsprechung des EGMR
(4.2) Die unbenannten spezifischen Verteidigungsrechte in ihrer Verbindung zur wirksamen Verteidigung des Angeklagten und zu dessen Recht auf ein faires Strafverfahren in der Rechtsprechung des EGMR
(5) Menschenwürde und Autonomie als Grundlage des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren und des Rechts auf wirksame Verteidigung
2. Verankerung des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren in strafverfahrensrechtlichen Rechtsinstrumenten auf nationaler und internationaler Ebene
a) Verankerung in Strafverfahrensordnungen auf nationaler Ebene
aa) Das adversatorische Strafverfahren des common law und der Angeklagte als unverzichtbarer Grundgarant der parteizentrierten Wahrheitsermittlung
bb) Das instruktorische Strafverfahren des civil law
(1) Das instruktorische Strafverfahren und der Angeklagte als unverzichtbarer Zusatzgarant der behördenzentrierten Wahrheitsermittlung
(2) Das die Menschenwürde des Angeklagten wahrende faire Strafverfahren in der schweizerischen Strafverfahrensordnung
b) Verankerung in Strafverfahrensordnungen auf internationaler Ebene
aa) Einleitende Bemerkungen
bb) Das internationale Strafverfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof von Nürnberg
cc) Die Entwicklung der internationalen Strafverfahren beim ICTY und beim ICC
Kapitel 4: «Menschenrecht auf Verteidigung» als Kernmoment des Menschenrechts des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren
A. Die EMRK als Referenzsystem für ein menschenrechtsschützendes Straf- und strafprozessuales Beweisverfahren
I. Die menschenrechtlichen Vorgaben der EMRK für das strafprozessuale Beweisverfahren(srecht)
II. Die Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR für die nationalen und internationalen Strafverfahren
B. Inhalt und Ausübungsstrukturen des Menschenrechts auf Verteidigung im Straf- und strafprozessualen Beweisverfahren
I. Das Menschenrecht auf Verteidigung und dessen Inhaltsebene
II. Das Menschenrecht auf Verteidigung und dessen Ausübungsebene
1. Das Wechselverhältnis zwischen Inhaltsebene und Ausübungsebene des Menschenrechts auf Verteidigung
2. Ausübungserfordernisse in der Beweiserhebungs- und Beweiswürdigungsphase des Strafverfahrens
III. Die «Kernausübungselemente» des Menschenrechts des Angeklagten auf Verteidigung im Strafverfahren
1. Das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör
2. Das Rechtsprinzip der Waffengleichheit
Kapitel 5: Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen als konkretisierte Ausformung des «Menschenrechts auf Verteidigung»
A. Der Wesensgehalt des Konfrontationsrechts des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
I. Begründung, Natur und Wesensgehalt des Konfrontationsrechts des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen nach Art. 6 III d EMRK
1. Wesensgehalt und Natur des Konfrontationsrechts
2. Begründungszusammenhang des Konfrontationsrechts in Differenzierung zwischen Inhalts- und Ausübungsebene
II. Die Aussagepsychologie als interdisziplinäre Begründungslinie zur Bestimmung von Wesens- und Ausübungsgehalt des Konfrontationsrechts des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
1. Zum Begriff der «Glaubwürdigkeit» des belastenden Zeugenbeweises
2. Die hypothesengeleitete Glaubwürdigkeitsbeurteilung und deren Bedeutung für das Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
3. Die Glaubwürdigkeitskriterien in deren Bedeutung für das Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
a) Die sich auf den Inhalt und die Entstehung der Zeugenaussage beziehenden Glaubwürdigkeitskriterien in deren Bedeutung für das Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
b) Die sich auf die Zeugenperson beziehenden Glaubwürdigkeitskriterien in deren Bedeutung für das Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
c) Zusammenfassung der Erkenntnisse zu der Bedeutung der sich auf den Inhalt und die Entstehung der Zeugenaussage sowie der sich auf die Zeugenperson beziehenden Glaubwürdigkeitskriterien für das Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
4. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung als nicht quantitäts-, sondern qualitätsgeleiteter Gesamtbeurteilungsprozess und dessen Bedeutung für das Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
5. Die aussagepsychologischen Erkenntnisse zum «konfirmatorischen Hypothesentesten» und deren Bedeutung für das Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen
B. Menschenrechtliche Garantien zum Ausübungsgehalt des Konfrontationsrechts des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen nach Art. 6 III d EMRK und der Rechtsprechung des EGMR
I. Menschenrechtliche Vorgaben in Bezug auf den Schutzbereich des Konfrontationsrechts
1. Aktiver und passiver persönlicher Schutzbereich des Konfrontationsrechts
a) Der aktive persönliche Schutzbereich des Konfrontationsrechts: «Die Verteidigung» als «Einheit von Angeklagtem und Verteidiger»
b) Der passive persönliche Schutzbereich des Konfrontationsrechts: Der Begriff des «Belastungszeugen» im Sinne des Art. 6 III d EMRK
aa) Die autonome und zweckorientierte Auslegung des Begriffs des Belastungszeugen
bb) Zwei Grundaspekte des Begriffs des Belastungszeugen
(1) Der erste Grundaspekt des objektiven Gegebenseins einer den Angeklagten belastenden Aussage eines anderen Menschen
(2) Der zweite Grundaspekt des tatsächlichen Vorliegens der belastenden Aussage vor Gericht
2. Zeitlicher Schutzbereich des Konfrontationsrechts
a) Die unter Anknüpfung an das Gesamtverfahren an den zeitlichen Schutzbereich anzulegende weite und materielle Sichtweise
b) Das Protokollierungserfordernis in dessen Bedeutung für das Konfrontationsrecht
3. Sachlicher Schutzbereich des Konfrontationsrechts
a) Das Konfrontationsrecht und dessen Teilrechte auf der Ausübngsebene in der Rechtsprechung des EGMR
b) Die mit den Ausübungsrechten des Konfrontationsrechts verbundenen Momente des Wissens, des Wahrnehmens und des sprachlichen Handelns in Gestalt des Fragens
II. Menschenrechtliche Vorgaben in Bezug auf die Einschränkungsvoraussetzungen für eine konventionsgemässe Einschränkung des Konfrontationsrechts
1. Einschränkungsvoraussetzungen auf der Beweiserhebungsebene
a) Das Erfordernis des Gegebenseins «sachlich gerechtfertigter Gründe»
b) Die mit der «Wahrung der Verteidigungsrechte» verbundenen Erfordernisse
aa) Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das Ausgleichserfordernis und die Rückbegrenzung durch den Wesensgehalt des Konfrontationsrechts
bb) Die unter der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes möglichen stufenweisen Einschränkungen des Konfrontationsrechts und die (eingeschränkten) Einflussnahmemöglichkeiten des Angeklagten auf die Entstehung und/oder Bewertung der Zeugenaussage
cc) Die Einschränkungsvoraussetzung des Ausgleichserfordernisses
(1) Das Ausgleichserfordernis als von dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu unterscheidende zusätzliche Einschränkungsvoraussetzung
(2) Der für das Ausgleichserfordernis in Betracht kommende Verfahrensabschnitt
2. Einschränkungsvoraussetzungen auf der Beweiswürdigungsebene
a) Das Erfordernis der die Verurteilung des Angeklagten «weder allein noch im entscheidenden Aussmass» sttzenden belastenden Zeugenaussage als vom EGMR ausgeformte «dritte Prüfungsstufe» für eine konventionsgemässe Einschränkung des Konfrontationsrechts
b) Kritikpunkte an dem Prüfungskriterium der «Entscheidungserheblichkeit»
c) Grundzüge eines eigenen Lösungsvorschlages für die Bedeutung der «dritten Prüfungsstufe» unter Beachtung der Trennung zwischen Beweiserhebung, Beweisverwertung und Beweiswürdigung sowie zwischen konventionsgemässer und konventionswidriger Beweiserhebung
aa) Fallkonstellation der konventionswidrigen Beweiserhebung im Zusammenhang mit dem Belastungszeugenbeweis nach Art. 6 III d EMRK
bb) Fallkonstellation der konventionsgemässen Beweiserhebung im Zusammenhang mit dem Belastungszeugenbeweis nach Art. 6 III d EMRK
C. Bedeutungen der menschenrechtlichen Vorgaben für das Konfrontationsrecht des Angeklagten gegenüber Belastungszeugen mit Blick auf dessen Ausübung in nationalen und internationalen Strafverfahren
I. Das Einstellen des Konfrontationsrechts in die durch dasnationale und internationale Strafverfahrensrecht vorgegebene Form des Beweisverfahrens und der Zeugenbeweiserhebung
1. Charakter und Gestaltung der Zeugenbeweiserhebung sowie Verteilung der Verfahrens- und Vernehmungsherrschaft im internationalen Strafverfahren vor dem ICTY
2. Charakter und Gestaltung der Zeugenbeweiserhebung sowie Verteilung der Verfahrens- und Vernehmungsherrschaft im nationalen Strafverfahren der Schweiz
II. Die Ausgestaltung des Konfrontationsrechts in nationalen und internationalen Strafverfahren im Einzelnen
1. Bedeutung der menschenrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Grundlinien und Wesensgehalt des Konfrontationsrechts
a) Grundlinien und Wesensgehalt des Konfrontationsrechts im internationalen Strafverfahren vor dem ICTY
aa) Grundlinien des Konfrontationsrechts
bb) Wesensgehalt des Konfrontationsrechts
b) Grundlinien und Wesensgehalt des Konfrontationsrechts im nationalen Strafverfahren der Schweiz
aa) Grundlinien des Konfrontationsrechts
bb) Wesensgehalt des Konfrontationsrechts
2. Bedeutung der menschenrechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Schutzbereich des Konfrontationsrechts
a) Ausgestaltung des persönlichen, zeitlichen und sachlichen Schutzbereichs des Konfrontationsrechts im internationalen Strafverfahren vor dem ICTY
aa) Persönlicher Schutzbereich: Der Begriff des Belastungszeugen
bb) Zeitlicher Schutzbereich
cc) Sachlicher Schutzbereich
b) Ausgestaltung des persönlichen, zeitlichen und sachlichen Schutzbereichs des Konfrontationsrechts im nationalen Strafverfahren der Schweiz
aa) Persönlicher Schutzbereich: Der Begriff des Belastungszeugen
bb) Zeitlicher Schutzbereich
cc) Sachlicher Schutzbereich
3. Bedeutung der menschenrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Einschränkbarkeit und Einschränkungsvoraussetzungen des Konfrontationsrechts
a) Einschränkbarkeit und Einschränkungsvoraussetzungen im internationalen Strafverfahren vor dem ICTY
aa) Die Bedeutung des Erfordernisses «sachlich gerechtfertigter Gründe»
bb) Die für zulässig gehaltenen Einschränkungsformen und das Verhältnismässigkeits- und Ausgleichserfordernis
(1) Das Verhältnismässigkeits- und Ausgleichserfordernis
(2) Ausgewählte Einschränkungsformen und deren Regelungen im internationalen Strafverfahrensrecht des ICTY
(2.1) Einschränkungen in Bezug auf die Kenntnis der Zeugenperson
(2.2) Einschränkungen in Bezug auf – mündliche – Zeugenbefragungen
cc) Die auf der Beweiswürdigungsebene angelegten Anforderungen
b) Einschränkbarkeit und Einschränkungsvoraussetzungen im nationalen Strafverfahren der Schweiz
aa) Die Bedeutung des Erfordernisses «sachlich gerechtfertigter Gründe»
bb) Die für zulässig gehaltenen Einschränkungsformen und das Verhältnismässigkeits- und Ausgleichserfordernis
(1) Mit dem Verhältnismässigkeits- und Ausgleichserfordernis verbundene Anforderungen
(1.1) Die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
(1.2) Die Beachtung des Ausgleichserfordernisses
(2) Ausgewählte Einschränkungsformen und deren Regelungen im schweizerischen Strafverfahrensrecht
(2.1) «Vermittelte» Zeugenbefragungen
(2.2) Einschränkungen in Bezug auf – mündliche – Zeugenbefragungen
(2.3) Einschränkungen in Bezug auf Wahrnehmung und Kenntnis der Zeugenperson
cc) Die auf der Beweiswürdigungsebene angelegten Anforderungen
Kapitel 6: Ergebnisse und Gesamtzusammenfassung