Straßenrechtliche Gesichtspunkte bei Abfallsammlungen

Author: Queitsch Peter  

Publisher: Lexxion Verlagsgesellschaft mbH

E-ISSN: 2190-8125|15|3|142-148

ISSN: 2190-8117

Source: Abfall R: Zeitschrift fuer das Recht der Abfallwirtschaft(ABFALLR), Vol.15, Iss.3, 2016-05, pp. : 142-148

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Abstract

Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen müssen nach § 18 Abs. 1 KrWG bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 29.12.2015 und 22.12.2015 klargestellt, dass auch ein gewerblicher Abfallsammler das öffentliche Straßenrecht beachten muss und eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) benötigt, wenn er Abfallsammel-Container auf öffentlichen Flächen aufstellen möchte. Vor diesem Hintergrund zeigt die nachfolgende Darstellung das öffentliche Straßenrecht am Beispiel des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit den Schnittstellen zum Abfallrecht auf.

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