Bedeutung der Zusicherung eines bestimmten Operateurs für die Reichweite der Einwilligung des Patienten

Author:  

Publisher: Springer Publishing Company

ISSN: 0723-8886

Source: MedR - Medizinrecht, Vol.26, Iss.5, 2008-05, pp. : 295-296

Disclaimer: Any content in publications that violate the sovereignty, the constitution or regulations of the PRC is not accepted or approved by CNPIEC.

Previous Menu Next

Abstract

1. Sagt der Chefarzt einem Patienten verbindlich zu, ihn persönlich zu operieren, so erstreckt sich die Einwilligung des Patienten nicht auf andere Ärzte. 2. Soll entgegen einer solchen Zusage ein anderer Arzt die Operation übernehmen, so muss der Patient hiervon so rechtzeitig unterrichtet werden, dass er sich für eine Verschiebung der Operation entscheiden kann. Bei einer Operation, die außergewöhnliche Risiken birgt, reicht hierfür eine Unterrichtung am Vorabend nicht aus.