

Author: Schuhmacher
Publisher: Springer Publishing Company
ISSN: 0930-3855
Source: Wirtschaftsrechtliche Blätter, Vol.25, Iss.6, 2011-06, pp. : 335-336
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Abstract
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist zu verneinen wenn er über einen rechtskräftigen Exekutionstitel verfügt, mit dem er auch wegen des neuen Sachverhalts Exekution führen kann. Bildet das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens, fehlt dem Kläger insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
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