Publisher: Springer Publishing Company
ISSN: 0723-8886
Source: MedR - Medizinrecht, Vol.24, Iss.7, 2006-07, pp. : 436-441
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Abstract
1. Die Bemessung von Kammerbeiträgen nach dem Einkommen des Mitglieds begegnet als Aspekt des sozialen Ausgleichs keinen Bedenken. 2. Auch bei nur teilweiser Berufsausübung in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist eine Differenzierung nicht dergestalt geboten, dass Einkommensteile bei der Bemessung der Beiträge außer Acht gelassen werden. 3. Die Bildung von Beitragsgruppen in bezug auf die Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt, anteilig) ist rechtlich nicht geboten; die Tätigkeit der Kammer ist für alle Mitglieder nahezu gleich und auch der Vorteil aus der Kammertätigkeit, unabhängig von der konkreten Art oder dem Umfang der beruflichen Tätigkeit. 4. Einer ggf. möglichen Differenzierung steht bei einer prozentual geringen Belastung des Einkommens das Gebot der sparsamen Haushaltsführung entgegen, da jede Differenzierung einen Eingruppierungs- und Kontrollbedarf nach sich zieht, der einen erhöhten umlagefähigen Personal- und Kostenaufwand verursacht. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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