

Author: Krebs
Publisher: Springer Publishing Company
ISSN: 0930-3855
Source: Wirtschaftsrechtliche Blätter, Vol.22, Iss.7, 2008-07, pp. : 350-351
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Abstract
Der Begriff der "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 28. 6. 1994, 94/08/0021; 30. 1. 1995, 94/10/0162). Es kommt somit nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern vielmehr darauf, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die geänderten Umstände müssen Entscheidungsrelevanz haben und daher grundsätzlich geeignet sein, die E beeinflussen zu können. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie die E tatsächlich in eine andere Richtung verändern. Wesentliche Änderungen sind daher solche, die entscheidungsrelevant sind, also Änderungen, bei denen eine andere E nicht ausgeschlossen ist. Für die Beurteilung, ob eine UVP-Pflicht für den ursprünglichen Antrag vorliegt, war entscheidend, wie viele Flächen an Pistenneubau mit Geländeveränderungen im Antrag enthalten sind. Durch die Projektsänderung wird gerade dieser Sachverhalt, nämlich der Pistenneubau, erfasst. Die Änderung ist daher grundsätzlich entscheidungsrelevant und auch in ihrem Ausmaß der Art, dass nicht von vornherein eine andere rechtliche Beurteilung als ausgeschlossen gelten kann. Zwischen dem ursprünglichen und dem abgeänderten Antrag liegt daher keine Identität der Sache vor. An diesem Umstand kann auch die Tatsache, dass in anderen Bereichen geplante Pisten entfallen, nichts ändern, da bei der Prüfung der Frage nur die grundsätzliche Entscheidungsrelevanz wesentlich ist und nicht, ob die Prüfung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis führt. Bei der vorliegenden Änderung des ursprünglichen Antrages kann jedenfalls eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Wenn erst geprüft werden muss, ob bei dem geänderten Sachverhalt dasselbe Ergebnis bei der Subsumption unter einem Tatbestand erzielt wird, ist keine Identität mehr gegeben. Eine Identität ist nur dann vorhanden, wenn ein anderes rechtliches Ergebnis von vornherein ausgeschlossen werden kann.
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