Begründung von WE durch Richterspruch und Berücksichtigung von Rechten Dritter im Exekutionsverfahren

Author: Call Gottfried  

Publisher: Springer Publishing Company

ISSN: 0933-2766

Source: Wohnrechtliche Blätter, Vol.20, Iss.7-8, 2007-07, pp. : 222-223

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Abstract

Teilungsklage und -urteil gem § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 müssen als Sonderform der Naturalteilung nur auf Teilung durch Begründung von WE lauten, während eine bestimmte Art dieser Teilung entbehrlich ist, da diese dann im Exekutionsverfahren nach § 351 EO zu erfolgen hat. Nach kontradiktorischer Verhandlung fasst der Exekutionsrichter einen rechtsgestaltenden Teilungsbeschluss samt Nutzwertfestsetzung. Obwohl die §§ 841 bis 853 im Teilungsverfahren durch WE-Begründung überwiegend unanwendbar sind, gelten die §§ 847, 848 ABGB über die verpflichtende Berücksichtigung von Rechten Dritter auch dort. Hat ein Pfandgläubiger bloß von einzelnen schlichten Liegenschaftsanteilen bereits bei Pfandrechtserwerb gewusst, dass die WE-Begründung einschließlich durch Nutzwertfestsetzung geänderter Anteile, denen er zugestimmt hat, beabsichtigt ist oder leidet seine Sicherheit deshalb nicht, weil die Anteile durch die Parifizierung nur unbedeutend geändert werden oder durch die WE-Begründung erhöhte Sicherheit für ihn entsteht, so kann im Rechtsstreit eine dann unberechtigt verweigerte Zustimmung des Pfandgläubigers (hier: des buchberechtigten 2.-Bekl auf Grund eines eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots sowie eines Fruchtgenussrechts) erzwungen werden. Wegen der §§ 847, 848 ABGB darf der Buchberechtigte allerdings im Teilungsverfahren vorab und pauschal zur Abgabe aller für die WE-Begründung erforderlichen Erklärungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht verhalten werden. Vor Kenntnis aller mit der WE-Begründung zusammenhängenden Teilungsmodalitäten ist er nämlich außer Stande zu beurteilen, ob seine bücherlichen Rechte dadurch beeinträchtigt werden könnten oder nicht. Zur Schadenersatzpflicht wegen vereitelter Leistungsbewirkung nach § 1295 Abs 2 ABGB.