Gebäudehöhe; (keine) geringfügigen Abweichungen von Bebauungsgrundlagen; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag

Author: Giese K.  

Publisher: Springer Publishing Company

ISSN: 1434-1832

Source: Baurechtliche Blätter, Vol.11, Iss.6, 2008-12, pp. : 221-222

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Abstract

Ein baupolizeilicher Auftrag kann auch noch ein Jahr nach Kenntnis der Abweichungen von der Baubewilligung erlassen werden. Abweichungen vom Bebauungsplan bzw der Bauplatzerklärung (hier: bei der Traufenhöhe um 53 cm, bei der Firsthöhe um 8 cm) stellen als Verletzungen raumordnungs- bzw baurechtlicher Vorschriften keine "geringfügigen" Abweichungen dar.