Griechenland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d der FFH-RL verstoßen, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, für die Meeresschildkröte Caretta caretta Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können, zu verhindern. Zum Begriff der absichtlichen Störung

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Publisher: Springer Publishing Company

ISSN: 0172-1631

Source: Natur und Recht, Vol.26, Iss.9, 2004-09, pp. : 596-597

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